FAQ

Häufig gestellte Fragen

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Haben mehrere Personen gemeinsam den Mietvertrag abgeschlossen, so muss das Kündigungsschreiben auch von allen unterschrieben werden.

Die Kündigung ist an die GWG zu richten. Für die Wahrung der gesetzlichen Frist ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei der GWG maßgebend.

Bei der Kündigung einer Mietwohnung sieht der Gesetzgeber eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Mit einem Vorlauf von drei Monaten kündigt der/die Mieter/in die Wohnung und muss sie nach Ablauf der drei Monate im vertraglich vereinbarten Zustand, mindestens jedoch sauber und in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben.

Diese Zeit, ab Eingang der Kündigung, nutzen wir um eine geeignete/einen geeigneten Nachmieter/in zu finden.

Nach Eingang des Kündigungsschreibens erhält der/die ausziehende Mieter/in die schriftliche Kündigungsbestätigung von uns mit Angabe eines ersten Besichtigungstermins zur Vorabnahme der Wohnung. Wir wird grundsätzlich versuchen, diesen Termin vorab telefonisch mit dem/der Mieter/in abzustimmen.

Über die Besichtigung wird ein Bericht angefertigt, der die festgestellten Mängel und den Umfang der erforderlichen Schönheitsreparaturen enthält.

Der/Die ausziehende Mieter/in erhält eine Durchschrift dieses Berichts. Die gemeinsam festgelegten, notwendigen Arbeiten sind vor der Rückgabe der Wohnung fachgerecht auszuführen.

Keller- und Bodenräume müssen bei Auszug komplett geräumt und gereinigt an uns übergeben werden. Auch in Gemeinschaftsräumen abgestellte Gegenstände des/der ausziehenden Mieters/in müssen zu diesem Zeitpunkt entfernt sein.

Sobald sich die Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand befinden, d.h. sie sind je nach vertraglicher Gestaltung renoviert und gesäubert, setzen Sie sich mit Ihrem/Ihrer Kundenberater/-in wegen der Absprache des Rückgabetermins in Verbindung.

Dieser Termin sollte spätestens drei Tage vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart werden. Befindet sich die Wohnung zu diesem Zeitpunkt in einem ordnungsgemäßen Zustand, nimmt der/die Kundenberater/-in die Ihnen überlassenen Schlüssel zurück.

Falls die festgestellten Schäden und notwendigen Schönheitsreparaturen nicht frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden, sind wir berechtigt, die Arbeiten – auch nach Ende des Mietverhältnisses – auf Kosten des/der ausziehenden Mieter/in in Auftrag zu geben.

Vereinbarungen, die die Übertragung der vertraglichen Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den/die Nachmieter-/in betreffen, sind für uns ohne rechtliche Bedeutung.

Der/Die ausziehende Mieter/in ist nach Maßgabe des Mietvertrages für die vertragsgemäße Rückgabe der Wohnung verantwortlich.