Eine ordnungsgemäße Kündigung des Mietvertrags erfordert die Einhaltung bestimmter Formalitäten, die für Mieter/innen von großer Bedeutung sind.
Zunächst muss die Kündigung immer schriftlich erfolgen. Wenn mehrere Personen gemeinsam den Mietvertrag abgeschlossen haben, ist es wichtig, dass das Kündigungsschreiben von allen Vertragsparteien unterzeichnet wird. Die Kündigung muss an die GWG gerichtet werden, und dabei ist zu beachten, dass für die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist der Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens bei der GWG entscheidend ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Kündigung rechtswirksam ist und der Auszug reibungslos verläuft.
Die Kündigung eines Mietvertrags erfordert eine sorgfältige Planung und Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Für Mieter/innen gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet, dass die Kündigung der Wohnung mindestens drei Monate im Voraus schriftlich erfolgen muss. Nach Ablauf dieser Frist ist der/die Mieter/in verpflichtet, die Wohnung im vertraglich vereinbarten Zustand, mindestens jedoch sauber und in einem ordnungsgemäßen Zustand, an den Vermieter zu übergeben.
Während dieser drei Monate ab dem Eingang der Kündigung nutzt die GWG die Zeit, um eine/n geeignete/n Nachmieter/in zu finden. Dies trägt dazu bei, den Übergang so nahtlos wie möglich zu gestalten und die Wohnung für den nächsten Mieter/die nächste Mieterin vorzubereiten.
Nach dem Eingang des Kündigungsschreibens bei der GWG erhält der/die ausziehende Mieter/in eine schriftliche Kündigungsbestätigung. In dieser Bestätigung wird auch ein erster Besichtigungstermin zur Vorabnahme der Wohnung genannt. Die GWG bemüht sich grundsätzlich, diesen Termin im Vorfeld telefonisch mit dem/der Mieter/in abzustimmen, um eine reibungslose Planung zu gewährleisten.
Während der Besichtigung wird ein Bericht angefertigt, der die festgestellten Mängel und den Umfang der erforderlichen Schönheitsreparaturen dokumentiert. Der/Die ausziehende Mieter/in erhält eine Durchschrift dieses Berichts, damit die festgelegten Arbeiten klar nachvollzogen werden können. Die notwendigen Schönheitsreparaturen müssen dann vor der Rückgabe der Wohnung fachgerecht durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben wird.
Beim Auszug aus einer Wohnung gibt es für Mieter/innen einige wichtige Punkte zu beachten, um eine ordnungsgemäße Übergabe der Mieträume sicherzustellen.
Keller- und Bodenräume müssen vollständig geräumt und gereinigt an die GWG übergeben werden. Ebenso müssen alle in Gemeinschaftsräumen abgestellten Gegenstände des/der ausziehenden Mieter/in bis zu diesem Zeitpunkt entfernt sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Räumlichkeiten in einem einwandfreien Zustand an den Vermieter zurückgegeben und für nachfolgende Mieter/innen bereitgestellt werden können. Diese Maßnahmen sind ein wichtiger Teil des Auszugsprozesses und tragen dazu bei, eventuelle Komplikationen bei der Übergabe zu vermeiden.
Beim Auszug aus einer Wohnung müssen Mieter/innen sicherstellen, dass die Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand sind. Dies bedeutet, dass die Räume je nach vertraglicher Vereinbarung renoviert und gesäubert sein müssen. Sobald dieser Zustand erreicht ist, sollten sich Mieter/innen mit ihrem/ ihrer Kundenberater/in in Verbindung setzen, um einen Rückgabetermin abzusprechen.
Dieser Rückgabetermin sollte spätestens drei Tage vor dem Ende des Mietverhältnisses vereinbart werden. Wenn die Wohnung zu diesem Zeitpunkt in einem ordnungsgemäßen Zustand ist, nimmt der/die Kundenberater/in die Schlüssel entgegen und bestätigt die Übergabe.
Falls jedoch festgestellte Schäden und notwendige Schönheitsreparaturen nicht fristgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurden, ist die GWG berechtigt, diese Arbeiten – auch nach Beendigung des Mietverhältnisses – auf Kosten des/der ausziehenden Mieter/in durchzuführen. Diese Regelung dient dazu, die Wohnung in einem einwandfreien Zustand für zukünftige Mieter/innen zu erhalten.
Beim Auszug aus einer Wohnung ist es für Mieter/innen wichtig zu wissen, dass Vereinbarungen, die sie mit dem/der Nachmieter/in über die Übertragung der Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen treffen, für die GWG keine rechtliche Relevanz haben.
Unabhängig von solchen Absprachen bleibt der/die ausziehende Mieter/in gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags dafür verantwortlich, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Dies bedeutet, dass alle vertraglich festgelegten Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß ausgeführt sein müssen, bevor die Wohnung übergeben wird. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verpflichtungen liegt allein bei dem/der ausziehenden Mieter/in.