FAQ

Häufig gestellte Fragen

Aktuelle Wohnungsangebote finden Sie immer auf unserer Website. Wenn Ihnen ein Objekt gefällt, kontaktieren Sie uns gern und machen sich hier in unseren FAQ gern mit den Abläufen vorab vertraut. Telefonisch erreichen Sie die Wohnungsvermittlung des GWG Teams unter 0561/70 00 1- 779.

Sie haben in unseren Vermietungsangeboten eine Wohnung gefunden, die Sie interessiert? Die nach Größe und finanziellen Möglichkeiten passend ist?

Dann füllen Sie einfach den Interessentenbogen aus.

Sofern wir Ihnen die ausgewählte(n) Wohnung(en) unverbindlich anbieten können, werden wir Ihnen einen oder mehrere Besichtigungstermine vorschlagen. Ein/Eine Mitarbeiter/-in des Teams Vermietung führt dann fachkundig und kundenorientiert durch die Räume und erklärt die Gegebenheiten und Vorteile jeder Wohnung.

Sollte die Ihnen angebotene Wohnung noch bewohnt sein, werden wir gemeinsam mit Ihnen, dem/der Vormieter/-in und einem/einer GWG Mitarbeiter/-in, einen Termin zur Wohnungsbesichtigung vereinbaren.

Für den Fall, dass freigewordene Wohnungen mitten in den Modernisierungsmaßnahmen stecken, kann die Wohnung auf Wunsch trotzdem besichtigt werden und wir zeigen Ihnen nach Möglichkeit auch eine bereits fertiggestellte Wohnung als Beispiel.

Ist nach der Besichtigung und der Klärung aller offenen Fragen der Entschluss gefallen die Wohnung anzumieten und – wenn notwendig – der Erhalt einer Wohnberechtigungsbescheinigung geklärt, dann infomieren Sie bitte Ihre/-n Berater/-in in unserer Wohnungsvermietung per Mail oder Telefon.

Die Beraterinnen und Berater in der Vermietung werden Sie dann informieren welche Unterlagen ggf. außerdem noch benötigt werden und erläutern Ihnen die weitere Vorgehensweise.

Vor Vertragsabschluss mit Ihnen benötigen wir folgende Unterlagen:

  • eine Kopie Ihres Personalausweises,
  • die letzten drei Einkommensnachweise und
  • eine Bescheinigung der derzeitigen Vermieterin/des derzeitigen Vermieters über die ordentliche Zahlung der letzten drei Mieten für die derzeitige Wohnung.

Ist eine Wohnberechtigungsbescheinigung erforderlich, muss diese ebenfalls vorgelegt werden.

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) erhalten Sie von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.

Für die Kasseler Bürgerinnen und Bürger befindet sich die zuständige Stelle im Rathaus / Bauverwaltungsamt.

Nähere Informationen finden Sie auch hier.

Jede Person, die eine Wohnung bei der GWG anmieten möchte, wird auf Eintragungen bei der SCHUFA geprüft.

Die Einsicht in die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) dient dazu, die Bonität des Mietinteressenten zu überprüfen. Die Schufa-Auskunft gibt Auskunft darüber, ob der Mieter bisher seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist, ob es negative Einträge wie unbezahlte Rechnungen, laufende Inkassoverfahren oder Privatinsolvenzen gibt.

Sollte bei einer/m Interessent/in ein Eintrag in der SCHUFA bestehen, betrachten wir den Fall individuell - und klären dann gemeinsam mit dem/der Interessent/-in, um welche Eintragung es sich handelt. Je nach Sachlage und Schwere des vorliegenden Falls treffen die Mitarbeiter*in der Abteilung dann eine Entscheidung.

Die Anmietung einer Wohnung ist mit der regelmäßigen Zahlung der monatlichen Miete untrennbar verbunden. Üblicherweise wird die Miete monatlich von dem Girokonto des/der Mieter/-in abgebucht.

Zu diesem Zweck benötigen wir die Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Lastschriftmandat, welches der GWG erlaubt, die Miete abzubuchen.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses erlischt die Einzugsermächtigung selbstverständlich.

Liegen alle benötigten Dokumente vor, wird der Mietvertrag ausgestellt. Diesen können künftige/r Mieter/in in der Hauptgeschäftsstelle der GWG (Neue Fahrt 2 - 34117 Kassel) abholen oder wir senden ihn per Post zu.

Beide Mietvertragsexemplare müssen dann seitens der Mieter unterschrieben an uns zurückgegeben oder per Post zurückgeschickt werden. Nach Gegenzeichnung durch die GWG erhalten die/der Mieter/innen ihr Exemplar persönlich oder per Post zurück.

Wenn Mieter/innen ihren Wohnort wechseln, sollten sie dafür sorgen, dass ihre Post nachgesandt wird. Sie können dafür einen Nachsendeservice der Post beauftragen. Die Post leitet die Briefsendungen und auf Wunsch auch Pakete und Päckchen, die an die alte Adresse gerichtet sind, automatisch an die neue Adresse weiter.

Der Service ist nicht kostenlos und kann für ein halbes Jahr oder, wenn gewünscht, noch länger per Antrag beauftragt werden. Den Nachsendeantrag erhalten Mieter/innen in einer Filiale der Deutschen Post oder bequem und sicher im Internet unter https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html.

Die Organisation und der optimale Ablauf eines Umzuges erfordert Geduld, Erfahrung und rechtzeitige Planung.

Vor dem Einzug stimmen der/die Kundenberater/-in gemeinsam mit dem/der Mieter/in einen Termin zur Schlüsselübergabe in der Wohnung ab.

Dabei wird auch das Übergabeprotokoll angefertigt, das später bei der Rückgabe der Wohnung an die GWG eine wichtige Rolle spielt. 

In einem Übergabeprotokoll werden bei der Wohnungsübergabe wichtige Details zum Zustand der Wohnung festgehalten. Dazu gehören unter anderem der Zustand von Wänden, Böden, Türen, Fenstern und anderen Einrichtungsgegenständen sowie die Funktionstüchtigkeit von Installationen wie Heizungen, Wasseranschlüssen und elektrischen Anlagen. Eventuelle Mängel oder Schäden werden dokumentiert, ebenso wie die Zählerstände von Strom, Wasser und Gas. Zudem wird festgehalten, welche Schlüssel übergeben wurden und ob etwaige Einbauten oder Möbel in der Wohnung verbleiben. Das Protokoll dient als wichtige Grundlage bei der späteren Rückgabe der Wohnung.

Beim Transport von Möbeln und Einrichtungsgegenständen können für Mieter/innen Probleme auftreten. Sollten durch den Umzug Beschädigungen im Treppenhaus oder in den Aufzugskabinen entstehen, sollten Mieter/innen sofort Ansprüche bei dem Möbeltransportunternehmen oder der Haftpflichtversicherung geltend machen.

Es ist zudem wichtig, zu bedenken, dass die Aufzüge in den Häusern Personen- und keine Lastenaufzüge sind. Mieter/innen sollten mit den Gemeinschaftsanlagen sorgfältig umgehen, um zu vermeiden, dass der erste Tag in der neuen Umgebung zu Ärger mit den anderen Mieterinnen und Mietern führt.

Die neue Wohnung steht den Mieter/innen ab dem im Vertrag festgelegten Termin zur Verfügung. Sollte der Mietbeginn jedoch auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, so gilt der darauffolgende Werktag als frühestmöglicher Einzugstag. Dies entspricht den geltenden rechtlichen Bestimmungen. So können die Mieter/innen sicherstellen, dass der Einzug reibungslos und im Einklang mit den Vereinbarungen erfolgt, ohne unnötigen Stress oder Komplikationen am ersten Tag im neuen Zuhause.

Zum Service der GWG gehört es, den Mieter/innen das Erstellen und Anbringen von Namensschildern an Klingel und Briefkasten abzunehmen. Dieser kleine, aber bedeutende Schritt erleichtert den Einzug und sorgt dafür, dass sich die Mieter/innen schnell heimisch fühlen.

Sollte dies bei Einzug noch nicht geschehen sein, wird empfohlen, den/die Kundenberater/-in anzusprechen. Die Angelegenheit wird dann umgehend in die Wege geleitet, sodass die neuen Bewohner/innen sich voll und ganz auf das Einrichten und Ankommen in ihrem neuen Zuhause konzentrieren können.

Nach dem Meldegesetz sind sowohl die Mieter/innen als auch die GWG als Wohnungsgeber verpflichtet, die in der Wohnung lebenden Personen bei der Einwohnermeldebehörde anzumelden. Diese gesetzliche Vorgabe dient nicht nur der Ordnung, sondern auch dem reibungslosen Ablauf des Einzugs.

Es ist wichtig, dass Mieter/innen unverzüglich für die An- oder Ummeldung sorgen, um rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen und sich vollständig in der neuen Umgebung niederlassen zu können. Die dafür erforderliche Wohnungsgeberbestätigung wird den Mieter/innen bei der Übergabe der Wohnung von dem/der Kundenberater/in überreicht, sodass alle notwendigen Schritte schnell und unkompliziert erledigt werden können. 

Es ist zu beachten, dass neue Mieter/innen in eine bereits etablierte Nachbarschaft ziehen. Die umliegenden Nachbarn sind sicherlich daran interessiert, mehr über die Person zu erfahren, die neu eingezogen ist.

Um Vorurteile, Missverständnisse oder Vorbehalte zu vermeiden, wird dringend empfohlen, dass Mieter/innen sich bei den Nachbarn vorstellen und sich gegenseitig kennenlernen. Eine harmonische und intakte Hausgemeinschaft ist von entscheidender Bedeutung für ein angenehmes Wohnen in einem Mehrfamilienhaus.

Wenn Miter/innen eine Wohnung der GWG anmieten, dann gehören dazu:

  • Decken,
  • Wänden,
  • Böden,
  • Leisten,
  • Fenstern,
  • Türen,
  • Heizkörpern,
  • sanitäre Anlagen wie Dusche oder Badewanne,
  • Toilette mit Spülkasten,
  • Waschbecken
  • sowie alle Armaturen, Steckdosen, und Schalter.

Genaueres regelt das bei Übergabe der Wohnung erstellte Protokoll. 

Mieter/-in haben die Pflicht sorgsam mit dem Eigentum der GWG umzugehen. Entsteht ein Schaden an den Mietgegenständen wird bei ordnungsgemäßem Gebrauch und normalem Verschleiß die GWG für Ersatz sorgen.

Gehen allerdings Mietgegenstände durch das Einwirken des/der Mieter/-in kaputt, muss der/die Mieter/-in für die Reparatur aufkommen.

Jede/r Mieter/in ist verpflichtet, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass von der Wohnung keine Gefahren oder Beeinträchtigungen ausgehen. Es ist darauf zu achten, dass keine Verstopfungen entstehen und Wasser nicht unbeaufsichtigt läuft. Sollten Verstopfungen der Abflussleitungen durch schuldhaftes Verhalten der Mieter/innen verursacht werden, tragen diese die Kosten für die Beseitigung.

Bei Frost ist sicherzustellen, dass Wasserleitungen und Heizungsanlagen nicht einfrieren. Kellerfenster sind bei Frostgefahr grundsätzlich geschlossen zu halten, jedoch ist kurzfristiges Lüften zwischendurch selbstverständlich möglich.

Leicht entzündliche und feuergefährliche Gegenstände und Stoffe dürfen weder in den zur Wohnung gehörenden Kellerabteilen noch in sonstigen Gemeinschaftsräumen aufbewahrt werden. Mieter/innen müssen darauf achten, dass Kerzen, Zigaretten oder andere brennende Gegenstände nicht unbeaufsichtigt bleiben.

Die Wohnungen sind mit Rauchwarnmeldern ausgestattet.

Der Zustand des Müllbehälterstandplatzes trägt maßgeblich zum äußeren Erscheinungsbild und zur Sauberkeit eines Hauses bei. Jede/r Mieter/in ist verpflichtet, den Standplatz sowie die Hausmüllbehälter sauber zu halten.

Abfälle und Reststoffe dürfen ausschließlich in den dafür vorgesehenen, dem Haus zugeordneten Behältern entsorgt werden. Es ist nicht gestattet, Gegenstände neben den Behältern abzulegen.

Verunreinigungen, die durch Mieter/innen, deren Besucher/innen oder Lieferanten verursacht werden, sind von dem/der betreffenden Mieter/in unverzüglich zu beseitigen.

Das Trocknen von Wäsche ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Räumen und auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. An Sonn- und Feiertagen ist das Trocknen von Wäsche außerhalb des Hauses nicht gestattet. Diese Regelung soll dazu beitragen, die Ruhe an diesen Tagen zu wahren und das äußere Erscheinungsbild des Hauses zu erhalten.

Teppiche, Kleidungsstücke, Staubtücher und ähnliche Gegenstände dürfen weder in Treppenhäusern und Hausfluren noch aus Fenstern oder auf Balkonen ausgeklopft oder ausgebürstet werden. Mieter/innen werden gebeten, solche Reinigungsarbeiten in den dafür vorgesehenen Bereichen durchzuführen, um die Sauberkeit und Ordnung in den Gemeinschaftsbereichen des Hauses zu wahren. Dies trägt dazu bei, das angenehme Wohnklima für alle Bewohner/innen zu erhalten.

Bei Störungen der Außen-, Treppenhaus- oder Kellerbeleuchtung ist der/die Mieter/in verpflichtet, unverzüglich das Servicecenter der GWG zu informieren. Bis der Defekt behoben ist, sollte der/die Mieter/in selbst sicherstellen, dass eine ausreichende Beleuchtung gewährleistet ist, um die Sicherheit und Orientierung in diesen Bereichen zu gewährleisten.

Haus- und Hofeinfahrten sowie Hofräume sind stets freizuhalten und dürfen nicht als Spielflächen genutzt werden. Mieter/innen werden gebeten, darauf zu achten, dass gemeinsam genutzte Räume wie Treppenhäuser, Vorplätze, Waschküchen und Trockenräume nicht mit Fahrrädern, Mopeds, Hausrat oder anderen Gegenständen, insbesondere Sperrmüll, zugestellt werden.

Darüber hinaus ist es untersagt, nicht zugelassene Fahrzeuge auf Stellplätzen oder anderen, der GWG gehörenden, Grundstücksflächen abzustellen. Diese Regelungen tragen dazu bei, die Ordnung und Sicherheit in den gemeinschaftlich genutzten Bereichen zu gewährleisten.

Die Außenanlagen, insbesondere die Grünflächen, sind von den Mieter/innen pfleglich zu behandeln. Es ist zu beachten, dass diese Bereiche nicht als Auslauf für Haustiere vorgesehen sind.

Das Befahren der Plattenwege ist zu vermeiden, da dies nicht nur zu Belästigungen der Mitbewohner/innen führt, sondern auch die Anlagen beschädigen kann. Aus diesem Grund ist auf die Nutzung der Wege mit Fahrzeugen zu verzichten, um die Außenanlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

Lärm, der die Mitbewohner/innen stören könnte, ist unbedingt zu vermeiden. Insbesondere sollten Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente nur in Zimmerlautstärke betrieben werden. Diese Regelung gilt besonders während der Ruhezeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr und der Nachtruhe von 22:00 bis 06:00 Uhr, um allen Bewohner/innen eine angenehme und erholsame Wohnumgebung zu gewährleisten.

Das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus ist grundsätzlich nicht gestattet, insbesondere aus brandschutztechnischen Gründen. Daher sollten Mieter/innen darauf achten, Schuhe in der eigenen Wohnung zu lagern und nicht im gemeinschaftlich genutzten Treppenhaus.

Es ist zudem wichtig zu bedenken, dass im Treppenhaus abgestellte Schuhe die Fachfirma daran hindern können, das Treppenhaus ordnungsgemäß zu reinigen. Die Einhaltung dieser Regelungen trägt zur Sicherheit und Sauberkeit des Gebäudes bei.

Luft hat die Fähigkeit, Feuchtigkeit aufzunehmen – das geschieht auch in der Wohnung. Oft bemerken Mieter/innen dies nicht direkt, da das Wasser in der Luft meist unsichtbar bleibt. Bei hoher Luftfeuchtigkeit kann sich diese Feuchtigkeit jedoch bemerkbar machen, etwa in Form von Wasserdampf, Nebel oder Kondenswasser.

Täglich fügen Mieter/innen der Raumluft Feuchtigkeit hinzu, sei es durch Atmen, Kochen oder Duschen. Selbst Zimmerpflanzen tragen dazu bei, indem sie Wasser verdunsten lassen. Je nach Lebensweise und Aktivitäten kann dies bis zu 30 Liter Wasser pro Tag ausmachen.

Wenn die Temperaturen sinken und die Luft bereits mit Feuchtigkeit gesättigt ist, kann es passieren, dass diese Feuchtigkeit als Kondensat – kleine Wassertropfen – sichtbar wird. Dies tritt besonders in kühlen Ecken oder hinter großen Möbelstücken auf.

Daher ist es wichtig, die Räume warm zu halten. Ein zu kühler Raum kann die Bildung von Schimmel begünstigen. Eine Raumtemperatur von mindestens 18 °C ist nicht nur für das Wohlbefinden der Mieter/innen sinnvoll, sondern auch für die Erhaltung der Wohnung und die Energieeffizienz. So wird nicht nur für Komfort gesorgt, sondern auch dafür, dass die Wohnung in gutem Zustand bleibt.

Das Lüften von Räumen und Wohnungen bringt gleich zwei wesentliche Vorteile mit sich: Es sorgt für den Zufluss frischer Luft und ermöglicht gleichzeitig, dass verbrauchte, mit Wasserdampf gesättigte Luft entweichen kann.

Durch diesen kontinuierlichen Luftaustausch können Mieter/innen die Luftfeuchtigkeit optimal zwischen 50 und 60 % halten. Dies schafft nicht nur eine angenehme Wohnatmosphäre, sondern minimiert auch die Gefahr der Bildung von Kondenswasser.

Ebenso wichtig wie das Heizen ist das richtige Lüften. Durch regelmäßiges Lüften können feuchte Stellen und die damit verbundene Gefahr der Schimmelbildung vermieden werden. Aus gesundheitlichen Gründen wird empfohlen, tagsüber häufig für einen Luftaustausch zu sorgen, um die Raumluft frisch zu halten und sie nicht mit Gerüchen oder Schadstoffen zu belasten.

Obwohl beim Lüften zwangsläufig etwas Wärme verloren geht, ist dies ein kleiner Preis für ein gesundes Raumklima und den Schutz vor Feuchtigkeitsschäden. Besonders effektiv ist das Stoßlüften: Dabei werden Fenster und Türen für kurze Zeit, etwa 5 bis 10 Minuten, weit geöffnet. Diese Methode ersetzt die Raumluft schnell und erhält gleichzeitig die in den Baustrukturen gespeicherte Wärme.

Mieter/innen sollten diese Methode mehrmals täglich anwenden, wenn sie zu Hause sind. Ein wichtiger Hinweis zum Schluss: Bitte daran denken, die Heizung während des Lüftens herunterzudrehen.

Besonders beim Duschen, Baden und Kochen entstehen rasch große Mengen Wasserdampf. Diese Feuchtigkeit muss durch gezieltes Lüften der betroffenen Räume unmittelbar nach außen geleitet werden, um die Luftqualität in der Wohnung zu erhalten.

Es ist ratsam, während dieser Tätigkeiten die Türen der entsprechenden Räume geschlossen zu halten. Dadurch wird verhindert, dass sich der Wasserdampf in der gesamten Wohnung verteilt und dort möglicherweise zu Feuchtigkeitsproblemen führt. Mieter/innen sollten darauf achten, diese Maßnahmen konsequent umzusetzen, um ein gesundes Raumklima zu gewährleisten.

Damit sich die mit Wasserdampf angereicherte Raumluft nicht hinter größeren Möbelstücken ansammelt und an den kälteren Außenwänden kondensiert, ist es wichtig, für ausreichende Luftzirkulation entlang der Wände zu sorgen.

Mieter/innen sollten daher darauf achten, dass Möbelstücke, insbesondere solche mit geschlossenem Sockel, einen Mindestabstand von 5 cm, idealerweise jedoch 10 cm, zur Wand haben. Dieser Abstand hilft, die Luftzirkulation aufrechtzuerhalten und das Risiko von Feuchtigkeitsansammlungen und daraus resultierenden Schäden, wie Schimmelbildung, zu minimieren.

Wenn die Wärmeabgabe der Heizkörper durch Verkleidungen, lange Vorhänge oder vorgestellte Möbel behindert wird, entsteht ein Wärmestau. Dieser Wärmestau führt dazu, dass sich die Wärmeverluste nach außen erhöhen.

Bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung kann der Heizkostenverteiler diese verringerte Wärmeabgabe nicht berücksichtigen, was dazu führt, dass Mieter/innen einen um etwa 10 bis 20 % zu hohen Verbrauchsanteil registrieren lassen. Es ist daher wichtig, darauf zu achten, dass die Heizkörper in der Wohnung frei bleiben, um unnötige Kosten zu vermeiden und gleichzeitig eine effiziente Wärmeverteilung sicherzustellen.

Bei offenen Feuerstellen in der Wohnung müssen Mieter/innen sicherstellen, dass die Verbrennungsluft kontinuierlich ersetzt wird. Dies kann beispielsweise durch einen Luftverbund zwischen mehreren Räumen erreicht werden. Wichtig ist, dass die entsprechenden Öffnungen in den Innenwänden oder Türen aus Sicherheitsgründen keinesfalls geschlossen werden dürfen.

Bei Feuerstätten mit geschlossener Brennkammer wird die Verbrennungsluft über spezielle Kanäle direkt zur Brennkammer geleitet, sodass kein Austausch mit der Raumluft stattfindet. Diese Bauweise sorgt dafür, dass die Raumluft unbeeinflusst bleibt, während gleichzeitig eine sichere und effiziente Verbrennung gewährleistet wird.

Zum Schutz aller Mieter/innen vor Einbruch, Diebstahl und Gewalttaten sollten die Haustüren stets geschlossen, jedoch nicht abgeschlossen gehalten werden.

Dies trägt nicht nur zur Sicherheit bei, sondern verhindert auch, dass die Raumtemperatur im Treppenhaus, insbesondere an kalten Tagen, stark absinkt. Durch das Schließen der Türen wird die Wärme im Gebäude besser gehalten und unnötiger Energieverlust vermieden, was zusätzlich den Wohnkomfort erhöht.

Wenn Mieter/innen längere Zeit abwesend sind, sollten sie einige wichtige Punkte beachten, um ihre Wohnung und das Gebäude vor möglichen Schäden oder Problemen zu schützen. Die Heizung sollte auch während der Abwesenheit auf einer niedrigen Stufe laufen, um Frostschäden an Wasserleitungen zu vermeiden. Zudem ist es ratsam, eine Vertrauensperson zu bitten, die Wohnung gelegentlich zu lüften, um Schimmelbildung vorzubeugen. Vor der Abreise sollten alle Wasserhähne fest zugedreht und die Wasserzuleitung, insbesondere bei längeren Abwesenheiten, geschlossen werden, um Wasserschäden zu verhindern.

Sicherheitsvorkehrungen sind ebenfalls entscheidend. Alle Fenster und Türen sollten gut verschlossen sein, um Einbrüchen vorzubeugen, und Wertgegenstände sicher aufbewahrt werden. Der Einsatz von Zeitschaltuhren für Licht oder andere Geräte kann helfen, die Anwesenheit zu simulieren. Es ist zudem hilfreich, vertrauenswürdige Nachbarn oder die Hausverwaltung über die Abwesenheit zu informieren, damit sie im Notfall eingreifen können. Die Post sollte gestoppt oder regelmäßig von jemandem entnommen werden, um den Eindruck einer leeren Wohnung zu vermeiden.

Vor der Abreise sollten Mieter/innen auch darauf achten, den Müll zu entsorgen und keine verderblichen Lebensmittel zurückzulassen, um unangenehme Gerüche oder Schädlingsbefall zu verhindern. Elektrische Geräte, die nicht benötigt werden, sollten vom Stromnetz getrennt werden, um Energie zu sparen und das Risiko von Kurzschlüssen oder Bränden zu verringern. Durch das Beachten dieser Maßnahmen können Mieter/innen sicherstellen, dass ihre Wohnung während ihrer Abwesenheit in einem guten Zustand bleibt und mögliche Risiken minimiert werden.

In der Betriebskostenabrechnung können Mieter/innen im Detail nachvollziehen, wie sich ihre Betriebskosten zusammensetzen. Aufgeführt werden die Gesamtkosten, die auf die jeweilige Wohnung entfallenden Anteile, das Abrechnungsergebnis sowie die Umlageschlüssel für jede Kostenart.

Die Umlageschlüssel zeigen auf, nach welchen Kriterien die Berechnung der einzelnen Kostenarten erfolgt. In den meisten Fällen basiert die Berechnung auf der Quadratmeterfläche der Wohnung.

Es gibt jedoch Ausnahmen, wie beispielsweise:

  • Heizkosten: Diese werden gemäß der Heizkostenverordnung abgerechnet.
  • Frischwasser: Die Abrechnung erfolgt nach dem Verbrauch, der durch Kaltwasserzähler ermittelt wird.
  • Kabelanschluss und Hausreinigung: Diese Kosten werden pro Wohnung abgerechnet.
  • Thermenwartung: Die Abrechnung erfolgt pro Wartung und pro Wohnung.

Der Abrechnungszeitraum umfasst in der Regel das Kalenderjahr.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Betriebskostenabrechnung sind in den folgenden Paragrafen festgelegt:

  • §§ 20 - 25a Neubaumietenverordnung für preisgebundenen Wohnraum (inklusive 2 % Umlageausfallwagnis)
  • § 560 BGB für preisfreien Wohnraum
  • § 2 Betriebskostenverordnung

Diese Bestimmungen gewährleisten eine transparente und faire Abrechnung der Betriebskosten für alle Mieter/innen.

Die Heizkosten werden in der Regel zu 70 % nach dem tatsächlichen Verbrauch der Mieter/innen abgerechnet, was bedeutet, dass der individuelle Heizbedarf maßgeblich zur Berechnung der Kosten beiträgt. Die verbleibenden 30 % der Heizkosten werden anhand der Quadratmeter der genutzten Wohnfläche verteilt.

Diese Kombination aus Verbrauchs- und Flächenberechnung sorgt dafür, dass die Abrechnung sowohl den individuellen Heizverbrauch als auch die Größe der Wohnung berücksichtigt, was zu einer fairen und ausgewogenen Kostenverteilung für alle Mieter/innen führt.

Kosten, die nach Quadratmetern der Wohnfläche abgerechnet werden, umfassen eine Vielzahl von Posten, die die gesamte Immobilie betreffen. Dazu gehören unter anderem die Grundsteuer, Regenwassergebühren, Allgemeinstrom, Kosten für den Aufzug, Straßenreinigung sowie die Müllabfuhr und Containergebühren. Auch die Ausgaben für die Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Pflege der Außenanlagen und die Sach- und Haftpflichtversicherung werden nach Quadratmetern verteilt.

Weiterhin werden die Kosten für den Brandschutz, Schornsteinfegergebühren, Hauswartdienste, die Gemeinschaftsantennenanlage, Dachrinnenreinigung sowie die Wartung von Feuerlöschern, Rauch-, Wärme- und Abzugsanlagen, Blitzschutz, Elektro-Türantrieben, Lüftungsanlagen und Drainagen nach Quadratmetern abgerechnet. Auch die Wartung und Prüfung der Rauchwarnmelder sowie der Wasserverbrauch für die Außenanlagen fallen unter diese Berechnungsmethode. Die Schnee- und Eisbeseitigung erfolgt ebenfalls nach der Quadratmeterfläche. Diese Verteilung sorgt dafür, dass die Kosten fair und entsprechend der Wohnungsgröße auf die Mieter/innen umgelegt werden.

Hier die Punkte in einer Übersicht: 

(QM = Quadratmeter Wohnfläche)

  • Grundsteuer QM
  • Regenwasser QM
  • Allgemeinstrom QM
  • Aufzug QM
  • Straßenreinigung QM
  • Müllabfuhr / Container QM
  • Ungezieferbekämpfung QM
  • Gartenpflege und Pflege der Außenanlagen QM
  • Sach- und Haftpflichtversicherung  QM
  • Kosten für Brandschutz QM
  • Schornsteinfegergebühren QM
  • Hauswart QM
  • Gemeinschaftsantennenanlage QM
  • Dachrinnenreinigung QM
  • Wartung Feuerlöscher QM
  • Wartung Rauch-, Wärme- und Abzugsanlagen QM
  • Wartung Blitzschutz QM
  • Wartung der Elektro-Türantriebe QM
  • Schnee- und Eisbeseitigung QM
  • Wartung der Lüftungsanlagen QM
  • Wasserverbrauch Außenanlagen QM
  • Wartung Drainage QM
  • Wartung und Prüfung Rauchwarnmelder QM

Wenn Mieter/innen innerhalb eines Abrechnungszeitraums ausziehen, werden die Betriebskosten nur für die tatsächlich genutzte Zeit berechnet.

Zum Zeitpunkt des Auszugs erfolgt eine Zwischenablesung, um den Verbrauch genau festzuhalten. Sobald das Kalenderjahr abgeschlossen ist und alle Rechnungen erfasst wurden, erhalten die Mieter/innen die Abrechnung der Betriebskosten, die den Zeitraum bis zum Auszug berücksichtigt.

Unter den "Sonstigen Betriebskosten" fallen unter anderem die folgenden Posten: die Dachrinnenreinigung, die Wartung von Rauch-, Wärme- und Abzugsanlagen, die Wartung von Feuerlöschern, die Wartung von Elektro-Türantrieben sowie die Wartung von Elektroanlagen. Zusätzlich zählen auch die Wartung des Blitzschutzes und die Wartung der Gasleitungen zu den sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten umfassen spezielle Instandhaltungsmaßnahmen, die für den sicheren Betrieb des Gebäudes erforderlich sind.

Hier finden Mieter/innen die einzelnen Posten noch einmal aufgelistet:

  • Dachrinnenreinigung
  • Wartung Rauch-/Wärme-/Abzugsanlagen
  • Wartung Feuerlöscher
  • Wartung Elektro-Türantriebe
  • Wartung von Elektroanlagen
  • Wartung Blitzschutz
  • Wartung Gasleitungen

Unter Schönheitsreparaturen fallen in der Regel Arbeiten, die dazu dienen, die Abnutzungserscheinungen in der Wohnung zu beseitigen und das Erscheinungsbild wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Lackieren von Türen, Fenstern und Heizkörpern sowie das Streichen von Fußleisten. Schönheitsreparaturen sind Arbeiten, die der Wiederherstellung der äußeren Ansehnlichkeit der Mieträume dienen, d.h. die die Abnutzungserscheinungen der Wohnung durch normales – nicht vertragswidriges – Wohnverhalten und den dadurch entstandenen (optisch) schlechten Eindruck wieder beheben.

Mieter/innen sind verpflichtet, diese Arbeiten in regelmäßigen Abständen oder beim Auszug durchzuführen, um die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Auch das Ausbessern kleinerer Schäden, wie beispielsweise Bohrlöcher, zählt zu den Schönheitsreparaturen. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass die Wohnung weiterhin ansprechend und bewohnbar bleibt, sowohl für die aktuellen als auch für zukünftige Mieter/innen.

Mieter/innen sollten sich der vertraglichen Verpflichtungen bewusst sein, die sie mit der Unterzeichnung des Mietvertrags eingegangen sind. Eine der wesentlichen Pflichten ist die Durchführung von Schönheitsreparaturen, wie sie im Mietvertrag festgelegt sind. Gemäß § 5 Absatz 3 des Mietvertrags, der hier nochmals auszugsweise zitiert wird, ist der/die Mieter/in verpflichtet, bestimmte Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen.

Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen von Dielenfußböden, der Innenanstrich der Holzfenster, das Streichen der Zimmertüren und der Wohnungseingangstür von innen sowie das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.

Diese Arbeiten sind in den verschiedenen Bereichen der Wohnung auszuführen, insbesondere in Küchen, Bädern, Duschen, Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten und anderen Räumen. Der/die Mieter/in trägt die Beweispflicht für den Umfang und die fachgerechte Ausführung der während der Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen. Dies bedeutet, dass Mieter/innen bei Bedarf nachweisen müssen, dass die vereinbarten Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden, um ihrer vertraglichen Verpflichtung nachzukommen.

Zu den vertraglich festgelegten Schönheitsreparaturen, die Mieter/innen während ihrer Mietzeit durchführen müssen, gehören insbesondere folgende Arbeiten:

Das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, wobei Rauhfasertapeten nach dem Tapezieren zusätzlich weiß gestrichen werden müssen, der Innenanstrich der Fenster und Wohnungstüren sowie das Streichen der Fußböden. Darüber hinaus zählen das Streichen der Türen, Fußleisten und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre zu den Schönheitsreparaturen.

Bestimmte Ausnahmen bestehen jedoch: Kunststofffenster, kunststoffbelegte Fußböden und Kunststofffußleisten müssen nicht gestrichen werden. Ebenso sind holzfurnierte Türen, sofern sie keine Beschädigungen aufweisen, von der Pflicht zum Streichen ausgenommen.

Zusätzlich kann vertraglich vereinbart werden, dass der/die Mieter/in für das Beheben kleiner Schäden an Installationsgegenständen wie Elektrizität, Wasser- und Gasanschlüssen, Heiz- und Kocheinrichtungen sowie Fenster- und Türverschlüssen verantwortlich ist.

Aufgrund der zunehmenden technischen Komplexität solcher Arbeiten ist es ratsam, sich vor Beginn der Arbeiten mit der GWG abzustimmen. Dies gilt sowohl für eigene Reparaturen als auch für die Beauftragung einer Fachfirma, um sicherzustellen, dass alle Arbeiten korrekt und den Anforderungen entsprechend ausgeführt werden.

Schönheitsreparaturen können von Mieter/innen selbst durchgeführt werden, müssen jedoch laut Bundesgerichtshof (BGH RE WM 88, 294) fachmännisch und in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden. Es wird daher empfohlen, hochwertiges Material zu verwenden, auch wenn dies etwas teurer ist, passendes Handwerkszeug zu nutzen und die Verarbeitungshinweise sorgfältig zu beachten.

Obwohl es verständlich ist, dass Mieter/innen durch Eigenleistungen Kosten sparen möchten, sollte das damit verbundene Risiko nicht unterschätzt werden. Bei unsachgemäßer Ausführung oder daraus resultierenden Folgeschäden können Mieter/innen schadenersatzpflichtig gemacht werden. Daher ist es wichtig, die Arbeiten sorgfältig und nach den geltenden Standards durchzuführen, um mögliche Probleme zu vermeiden.

Bevor Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, müssen die zu erneuernden Flächen gründlich vorbereitet werden. Beispielsweise ist es notwendig, dass bei zu streichenden Fensterrahmen und Türen die alte Farbe vollständig abgeschliffen und Schadstellen sorgfältig ausgebessert werden. Vor dem Tapezieren muss die alte Tapete vollständig entfernt sein, da das Überkleben oder Überstreichen der alten Tapete zu mangelhaften und unbefriedigenden Ergebnissen führt und daher nicht zulässig ist.

Zudem muss sowohl die Qualität der verwendeten Materialien als auch die Ausführung der Arbeiten den erforderlichen Standards entsprechen. Tropfende oder nicht deckende Lacke für Fenster und Türen sowie Farben und Tapeten, die nicht dem sogenannten durchschnittlichen Geschmack entsprechen, sind ungeeignet.

Im Zweifelsfall ist es ratsam, Mieter/innen sollten das Einvernehmen mit der GWG bezüglich der Auswahl von Farben und Tapeten herstellen. Um mögliche Probleme zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, Fachfirmen mit den Arbeiten zu beauftragen. Selbsthilfe kann teuer werden, insbesondere wenn die Arbeiten nicht sachgemäß ausgeführt werden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Schwarzarbeit gesetzlich verboten und strafbar ist.

Erfüllt der/die Mieter/in seine/ihre vertraglichen Pflichten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit nicht, kann der/die Vermieter/in den/die Mieter/in unter Setzung einer angemessenen Frist abmahnen. Nach Ablauf dieser Frist ist der/die Vermieter/in berechtigt, die Durchführung der Arbeiten durch den/die Mieter/in abzulehnen und die notwendigen Schönheitsreparaturen auf Kosten des/der Mieter/in durchführen zu lassen.

Der/die Mieter/in hat diese Maßnahmen zu dulden. Zudem ist der/die Vermieter/in nach vorheriger Anmeldung berechtigt, sich in regelmäßigen Abständen über den Zustand der Wohnung zu informieren. Der/die Mieter/in ist verpflichtet, dem/der Vermieter/in zu diesem Zweck das Betreten der Wohnung zu gestatten.

Je nach Zustand und Abnutzungsgrad der Wohnung beim Auszug können für Mieter/innen Schönheitsreparaturen erforderlich werden.

Diese Maßnahmen dienen dazu, die Wohnung wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und eventuelle Abnutzungsspuren zu beseitigen, sodass die Wohnung für nachfolgende Mieter/innen ansprechend bleibt.

Es kann in jeder Wohnung vorkommen, dass kleinere oder größere Mängel auftreten, die behoben werden müssen, um den Wohnkomfort aufrechtzuerhalten. Mieter/innen sollten solche Probleme unverzüglich melden, damit sie schnellstmöglich behoben werden können. Beispielsweise, wenn die Toilettenspülung nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert oder ein Fenster sich nicht mehr richtig schließen lässt, handelt es sich um Mängel, die der GWG mitgeteilt werden müssen.

Das Servicecenter der GWG steht Mieter/innen zur Verfügung, um sich um diese Angelegenheiten zu kümmern. Mängel können unkompliziert telefonisch unter der Nummer 0561 / 70001-234 oder per E-Mail an kundenservice@gwg-kassel.de gemeldet werden. So wird sichergestellt, dass die notwendigen Reparaturen zeitnah durchgeführt werden und die Wohnung in einem einwandfreien Zustand bleibt.

Eine ordnungsgemäße Kündigung des Mietvertrags erfordert die Einhaltung bestimmter Formalitäten, die für Mieter/innen von großer Bedeutung sind.

Zunächst muss die Kündigung immer schriftlich erfolgen. Wenn mehrere Personen gemeinsam den Mietvertrag abgeschlossen haben, ist es wichtig, dass das Kündigungsschreiben von allen Vertragsparteien unterzeichnet wird. Die Kündigung muss an die GWG gerichtet werden, und dabei ist zu beachten, dass für die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist der Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens bei der GWG entscheidend ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Kündigung rechtswirksam ist und der Auszug reibungslos verläuft.

Die Kündigung eines Mietvertrags erfordert eine sorgfältige Planung und Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

Für Mieter/innen gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet, dass die Kündigung der Wohnung mindestens drei Monate im Voraus schriftlich erfolgen muss. Nach Ablauf dieser Frist ist der/die Mieter/in verpflichtet, die Wohnung im vertraglich vereinbarten Zustand, mindestens jedoch sauber und in einem ordnungsgemäßen Zustand, an den Vermieter zu übergeben.

Während dieser drei Monate ab dem Eingang der Kündigung nutzt die GWG die Zeit, um eine/n geeignete/n Nachmieter/in zu finden. Dies trägt dazu bei, den Übergang so nahtlos wie möglich zu gestalten und die Wohnung für den nächsten Mieter/die nächste Mieterin vorzubereiten.

Nach dem Eingang des Kündigungsschreibens bei der GWG erhält der/die ausziehende Mieter/in eine schriftliche Kündigungsbestätigung. In dieser Bestätigung wird auch ein erster Besichtigungstermin zur Vorabnahme der Wohnung genannt. Die GWG bemüht sich grundsätzlich, diesen Termin im Vorfeld telefonisch mit dem/der Mieter/in abzustimmen, um eine reibungslose Planung zu gewährleisten.

Während der Besichtigung wird ein Bericht angefertigt, der die festgestellten Mängel und den Umfang der erforderlichen Schönheitsreparaturen dokumentiert. Der/Die ausziehende Mieter/in erhält eine Durchschrift dieses Berichts, damit die festgelegten Arbeiten klar nachvollzogen werden können. Die notwendigen Schönheitsreparaturen müssen dann vor der Rückgabe der Wohnung fachgerecht durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben wird.

Beim Auszug aus einer Wohnung gibt es für Mieter/innen einige wichtige Punkte zu beachten, um eine ordnungsgemäße Übergabe der Mieträume sicherzustellen.

Keller- und Bodenräume müssen vollständig geräumt und gereinigt an die GWG übergeben werden. Ebenso müssen alle in Gemeinschaftsräumen abgestellten Gegenstände des/der ausziehenden Mieter/in bis zu diesem Zeitpunkt entfernt sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Räumlichkeiten in einem einwandfreien Zustand an den Vermieter zurückgegeben und für nachfolgende Mieter/innen bereitgestellt werden können. Diese Maßnahmen sind ein wichtiger Teil des Auszugsprozesses und tragen dazu bei, eventuelle Komplikationen bei der Übergabe zu vermeiden.

Beim Auszug aus einer Wohnung müssen Mieter/innen sicherstellen, dass die Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand sind. Dies bedeutet, dass die Räume je nach vertraglicher Vereinbarung renoviert und gesäubert sein müssen. Sobald dieser Zustand erreicht ist, sollten sich Mieter/innen mit ihrem/ ihrer Kundenberater/in in Verbindung setzen, um einen Rückgabetermin abzusprechen.

Dieser Rückgabetermin sollte spätestens drei Tage vor dem Ende des Mietverhältnisses vereinbart werden. Wenn die Wohnung zu diesem Zeitpunkt in einem ordnungsgemäßen Zustand ist, nimmt der/die Kundenberater/in die Schlüssel entgegen und bestätigt die Übergabe.

Falls jedoch festgestellte Schäden und notwendige Schönheitsreparaturen nicht fristgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurden, ist die GWG berechtigt, diese Arbeiten – auch nach Beendigung des Mietverhältnisses – auf Kosten des/der ausziehenden Mieter/in durchzuführen. Diese Regelung dient dazu, die Wohnung in einem einwandfreien Zustand für zukünftige Mieter/innen zu erhalten.

Beim Auszug aus einer Wohnung ist es für Mieter/innen wichtig zu wissen, dass Vereinbarungen, die sie mit dem/der Nachmieter/in über die Übertragung der Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen treffen, für die GWG keine rechtliche Relevanz haben.

Unabhängig von solchen Absprachen bleibt der/die ausziehende Mieter/in gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags dafür verantwortlich, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Dies bedeutet, dass alle vertraglich festgelegten Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß ausgeführt sein müssen, bevor die Wohnung übergeben wird. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verpflichtungen liegt allein bei dem/der ausziehenden Mieter/in.