FAQ

Häufig gestellte Fragen

Unter Schönheitsreparaturen fallen in der Regel Arbeiten, die dazu dienen, die Abnutzungserscheinungen in der Wohnung zu beseitigen und das Erscheinungsbild wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Lackieren von Türen, Fenstern und Heizkörpern sowie das Streichen von Fußleisten. Schönheitsreparaturen sind Arbeiten, die der Wiederherstellung der äußeren Ansehnlichkeit der Mieträume dienen, d.h. die die Abnutzungserscheinungen der Wohnung durch normales – nicht vertragswidriges – Wohnverhalten und den dadurch entstandenen (optisch) schlechten Eindruck wieder beheben.

Mieter/innen sind verpflichtet, diese Arbeiten in regelmäßigen Abständen oder beim Auszug durchzuführen, um die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Auch das Ausbessern kleinerer Schäden, wie beispielsweise Bohrlöcher, zählt zu den Schönheitsreparaturen. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass die Wohnung weiterhin ansprechend und bewohnbar bleibt, sowohl für die aktuellen als auch für zukünftige Mieter/innen.

Mieter/innen sollten sich der vertraglichen Verpflichtungen bewusst sein, die sie mit der Unterzeichnung des Mietvertrags eingegangen sind. Eine der wesentlichen Pflichten ist die Durchführung von Schönheitsreparaturen, wie sie im Mietvertrag festgelegt sind. Gemäß § 5 Absatz 3 des Mietvertrags, der hier nochmals auszugsweise zitiert wird, ist der/die Mieter/in verpflichtet, bestimmte Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen.

Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen von Dielenfußböden, der Innenanstrich der Holzfenster, das Streichen der Zimmertüren und der Wohnungseingangstür von innen sowie das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.

Diese Arbeiten sind in den verschiedenen Bereichen der Wohnung auszuführen, insbesondere in Küchen, Bädern, Duschen, Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten und anderen Räumen. Der/die Mieter/in trägt die Beweispflicht für den Umfang und die fachgerechte Ausführung der während der Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen. Dies bedeutet, dass Mieter/innen bei Bedarf nachweisen müssen, dass die vereinbarten Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden, um ihrer vertraglichen Verpflichtung nachzukommen.

Zu den vertraglich festgelegten Schönheitsreparaturen, die Mieter/innen während ihrer Mietzeit durchführen müssen, gehören insbesondere folgende Arbeiten:

Das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, wobei Rauhfasertapeten nach dem Tapezieren zusätzlich weiß gestrichen werden müssen, der Innenanstrich der Fenster und Wohnungstüren sowie das Streichen der Fußböden. Darüber hinaus zählen das Streichen der Türen, Fußleisten und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre zu den Schönheitsreparaturen.

Bestimmte Ausnahmen bestehen jedoch: Kunststofffenster, kunststoffbelegte Fußböden und Kunststofffußleisten müssen nicht gestrichen werden. Ebenso sind holzfurnierte Türen, sofern sie keine Beschädigungen aufweisen, von der Pflicht zum Streichen ausgenommen.

Zusätzlich kann vertraglich vereinbart werden, dass der/die Mieter/in für das Beheben kleiner Schäden an Installationsgegenständen wie Elektrizität, Wasser- und Gasanschlüssen, Heiz- und Kocheinrichtungen sowie Fenster- und Türverschlüssen verantwortlich ist.

Aufgrund der zunehmenden technischen Komplexität solcher Arbeiten ist es ratsam, sich vor Beginn der Arbeiten mit der GWG abzustimmen. Dies gilt sowohl für eigene Reparaturen als auch für die Beauftragung einer Fachfirma, um sicherzustellen, dass alle Arbeiten korrekt und den Anforderungen entsprechend ausgeführt werden.

Schönheitsreparaturen können von Mieter/innen selbst durchgeführt werden, müssen jedoch laut Bundesgerichtshof (BGH RE WM 88, 294) fachmännisch und in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden. Es wird daher empfohlen, hochwertiges Material zu verwenden, auch wenn dies etwas teurer ist, passendes Handwerkszeug zu nutzen und die Verarbeitungshinweise sorgfältig zu beachten.

Obwohl es verständlich ist, dass Mieter/innen durch Eigenleistungen Kosten sparen möchten, sollte das damit verbundene Risiko nicht unterschätzt werden. Bei unsachgemäßer Ausführung oder daraus resultierenden Folgeschäden können Mieter/innen schadenersatzpflichtig gemacht werden. Daher ist es wichtig, die Arbeiten sorgfältig und nach den geltenden Standards durchzuführen, um mögliche Probleme zu vermeiden.

Bevor Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, müssen die zu erneuernden Flächen gründlich vorbereitet werden. Beispielsweise ist es notwendig, dass bei zu streichenden Fensterrahmen und Türen die alte Farbe vollständig abgeschliffen und Schadstellen sorgfältig ausgebessert werden. Vor dem Tapezieren muss die alte Tapete vollständig entfernt sein, da das Überkleben oder Überstreichen der alten Tapete zu mangelhaften und unbefriedigenden Ergebnissen führt und daher nicht zulässig ist.

Zudem muss sowohl die Qualität der verwendeten Materialien als auch die Ausführung der Arbeiten den erforderlichen Standards entsprechen. Tropfende oder nicht deckende Lacke für Fenster und Türen sowie Farben und Tapeten, die nicht dem sogenannten durchschnittlichen Geschmack entsprechen, sind ungeeignet.

Im Zweifelsfall ist es ratsam, Mieter/innen sollten das Einvernehmen mit der GWG bezüglich der Auswahl von Farben und Tapeten herstellen. Um mögliche Probleme zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, Fachfirmen mit den Arbeiten zu beauftragen. Selbsthilfe kann teuer werden, insbesondere wenn die Arbeiten nicht sachgemäß ausgeführt werden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Schwarzarbeit gesetzlich verboten und strafbar ist.

Erfüllt der/die Mieter/in seine/ihre vertraglichen Pflichten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit nicht, kann der/die Vermieter/in den/die Mieter/in unter Setzung einer angemessenen Frist abmahnen. Nach Ablauf dieser Frist ist der/die Vermieter/in berechtigt, die Durchführung der Arbeiten durch den/die Mieter/in abzulehnen und die notwendigen Schönheitsreparaturen auf Kosten des/der Mieter/in durchführen zu lassen.

Der/die Mieter/in hat diese Maßnahmen zu dulden. Zudem ist der/die Vermieter/in nach vorheriger Anmeldung berechtigt, sich in regelmäßigen Abständen über den Zustand der Wohnung zu informieren. Der/die Mieter/in ist verpflichtet, dem/der Vermieter/in zu diesem Zweck das Betreten der Wohnung zu gestatten.

Je nach Zustand und Abnutzungsgrad der Wohnung beim Auszug können für Mieter/innen Schönheitsreparaturen erforderlich werden.

Diese Maßnahmen dienen dazu, die Wohnung wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und eventuelle Abnutzungsspuren zu beseitigen, sodass die Wohnung für nachfolgende Mieter/innen ansprechend bleibt.

Es kann in jeder Wohnung vorkommen, dass kleinere oder größere Mängel auftreten, die behoben werden müssen, um den Wohnkomfort aufrechtzuerhalten. Mieter/innen sollten solche Probleme unverzüglich melden, damit sie schnellstmöglich behoben werden können. Beispielsweise, wenn die Toilettenspülung nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert oder ein Fenster sich nicht mehr richtig schließen lässt, handelt es sich um Mängel, die der GWG mitgeteilt werden müssen.

Das Servicecenter der GWG steht Mieter/innen zur Verfügung, um sich um diese Angelegenheiten zu kümmern. Mängel können unkompliziert telefonisch unter der Nummer 0561 / 70001-234 oder per E-Mail an kundenservice@gwg-kassel.de gemeldet werden. So wird sichergestellt, dass die notwendigen Reparaturen zeitnah durchgeführt werden und die Wohnung in einem einwandfreien Zustand bleibt.