FAQ

Häufig gestellte Fragen

Aktuelle Wohnungsangebote finden Sie immer auf unserer Website oder auf Immobilienscout24.

Telefonisch erreichen Sie die Wohnungsvermittlung des GWG Teams unter 0561/70 00 1- 779.

Sie haben in den Wohnungsangeboten eine gefunden, die Sie interessiert? Die nach Größe und finanziellen Möglichkeiten passend ist?

Dann füllen Sie einfach den Interessentenbogen aus.

Sofern wir Ihnen die ausgewählte(n) Wohnung(en) unverbindlich anbieten können, werden wir Ihnen in diesem Zuge einen oder mehrere Besichtigungstermine vorschlagen. Ein/Eine Mitarbeiter/-in des Teams Vermietung führt dann fachkundig und kundenorientiert durch die Räume und erklärt die Gegebenheiten und Vorteile jeder Wohnung.

Sollte die Ihnen angebotene Wohnung noch bewohnt sein, werden wir gemeinsam mit Ihnen, dem/der Vormieter/-in und einem/einer GWG Mitarbeiter/-in, einen Termin zur Wohnungsbesichtigung vereinbaren.

Für den Fall, dass freigewordene Wohnungen mitten in den Modernisierungsmaßnahmen stecken, kann die Wohnung auf Wunsch trotzdem besichtigt werden und wir zeigen Ihnen nach Möglichkeit auch eine bereits fertiggestellte Wohnung als Beispiel.

Ist nach der Besichtigung und der Klärung aller offenen Fragen der Entschluss gefallen die Wohnung anzumieten und – wenn notwendig – der Erhalt einer Wohnberechtigungsbescheinigung geklärt, dann infomieren Sie bitte Ihre/-n Berater/-in in unserer Wohnungsvermietung per Mail oder Telefon.

Die Beraterinnen und Berater in der Vermietung werden Sie dann informieren welche Unterlagen ggf. außerdem noch benötigt werden und erläutern Ihnen die weitere Vorgehensweise.

Vor Vertragsabschluss benötigen wir:

  • eine Kopie des Personalausweises,
  • die letzten drei Einkommensnachweise und
  • eine Bescheinigung der derzeitigen Vermieterin/des derzeitigen Vermieters über die ordentliche Zahlung der letzten drei Mieten für die derzeitige Wohnung.

Ist eine Wohnberechtigungsbescheinigung erforderlich, muss diese ebenfalls vorgelegt werden.

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) erhalten Sie von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.

Für die Kasseler Bürgerinnen und Bürger befindet sich die zuständige Stelle im Rathaus / Bauverwaltungsamt.

Nähere Informationen finden Sie auch hier.

Jede Person, die eine Wohnung bei der GWG anmieten möchte, wird auf Eintragungen bei der SCHUFA geprüft.

Bei einem Eintrag betrachten wir den Fall individuell - und klären dann gemeinsam mit dem/der Interessent/-in, um welche Eintragung es sich handelt.

Je nach Sachlage und Schwere des vorliegenden Falls wird dann entschieden.

Die Anmietung einer Wohnung ist mit der regelmäßigen Zahlung der monatlichen Miete untrennbar verbunden. Üblicherweise wird die Miete monatlich von dem Girokonto des/der Mieter/-in abgebucht.

Zu diesem Zweck benötigen wir die Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Lastschriftmandat, welches der GWG erlaubt, die Miete abzubuchen.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses erlischt die Einzugsermächtigung selbstverständlich.

Liegen alle benötigten Dokumente vor, wird der Mietvertrag ausgestellt. Diesen können Sie in der Hauptgeschäftsstelle der GWG abholen oder wir senden ihn per Post zu.

Beide Mietvertragsexemplare müssen dann von Ihnen unterschrieben an uns zurückgegeben oder per Post zurückgeschickt werden. Nach Gegenzeichnung durch die GWG erhalten Sie Ihr Exemplar persönlich oder per Post zurück.

Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, sollten Sie dafür sorgen, dass Ihnen Ihre Post nachgesandt wird. Sie können dafür einen Nachsendeservice der Post beauftragen. Die Post leitet Ihre Briefsendungen und auf Wunsch auch Ihre Pakete und Päckchen, die an die alte Adresse gerichtet sind, automatisch an die neue Adresse weiter.

Der Service ist leider nicht kostenlos und kann für ein halbes Jahr oder wenn gewünscht noch länger per Antrag beauftragt werden. Den Nachsendeantrag erhalten Sie in einer Filiale der Deutschen Post oder bequem und sicher im Internet unter https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html.

Die Organisation und der optimale Ablauf eines Umzuges erfordert Geduld, Erfahrung und rechtzeitige Planung.

Mit Ihrem/Ihrer Kundenberater/-in wird vor Einzug ein Termin für die Schlüsselübergabe in der Wohnung vereinbart.

Bei dieser Übergabe wird dann auch das Übergabeprotokoll gefertigt, das später bei der Rückgabe der Wohnung an die GWG wichtig ist.

Beim Transport von Möbeln und Einrichtungsgegenständen können Probleme auftreten. Sollten durch den Umzug Beschädigungen im Treppenhaus oder in den Aufzugskabinen verursacht werden, machen Sie bitte sofort die Ansprüche bei dem Möbeltransportunternehmen oder bei der Haftpflichtversicherung geltend.

Bedenken Sie bitte auch, dass Aufzüge in den Häusern Personen- und keine Lastenaufzüge sind. Gehen Sie mit den Gemeinschaftsanlagen sorgfältig um, damit nicht der erste Tag in der neuen Umgebung zu Ärger mit den anderen Mieterinnen und Mietern führt.

Ihre neue Wohnung steht Ihnen zu dem im Vertrag genannten Termin zur Verfügung. Fällt der Mietbeginn auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so ist der darauffolgende Werktag nach geltendem Recht der frühestmögliche Einzugstag.

Zum Service Ihrer GWG gehört auch, dass wir uns um das Erstellen und Anbringen von Namensschildern an Klingel und Briefkasten kümmern.

Sollte dieses bei Einzug noch nicht geschehen sein, sprechen Sie bitte Ihren/Ihre Kundenberater/-in an und es wird sich umgehend um die Angelegenheit gekümmert.

Nach dem Meldegesetz sind der/die Wohnungsnehmer/-in (Mieter/-in) und auch der/die Wohnungsgeber/-in (GWG) verpflichtet, die in der Wohnung lebenden Personen bei der Einwohnermeldebehörde anzumelden.

Sorgen Sie bitte unverzüglich für die An- bzw. Ummeldung.

Die dafür notwendige Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie bei der Übergabe der Wohnung von Ihrem/Ihrer Kundenberater/-in.

Bedenken Sie, dass Sie neu in eine gewachsene Nachbarschaft einziehen. Die Nachbarn um Sie herum sind sicherlich interessiert zu erfahren, was für eine Person der/die neue Mieter/-in ist.

Um Vorurteile, Vorbehalte oder Missverständnisse erst gar nicht entstehen zu lassen, empfehlen wir eindringlich sich bei den Nachbarn vorzustellen und sich gemeinsam bekannt zu machen.

Eine gute und intakte Hausgemeinschaft trägt ganz wesentlich zum guten Wohnen in einem Mehrfamilienhaus bei.

Wenn Sie eine Wohnung anmieten, dann gehören dazu

  • Decken,
  • Wänden,
  • Böden,
  • Leisten,
  • Fenstern,
  • Türen,
  • Heizkörpern,
  • sanitäre Anlagen wie Dusche oder Badewanne,
  • Toilette mit Spülkasten,
  • Waschbecken
  • sowie alle Armaturen, Steckdosen, und Schalter.

Genaueres regelt das bei Übergabe der Wohnung erstellte Protokoll. 

Als Mieter/-in haben Sie die Pflicht sorgsam mit dem Eigentum der GWG umzugehen. Entsteht ein Schaden an den Mietgegenständen wird bei ordnungsgemäßem Gebrauch und normalem Verschleiß die GWG für Ersatz sorgen.

Gehen allerdings Mietgegenstände durch das Einwirken des/der Mieter/-in kaputt, muss der/die Mieter/-in für die Reparatur aufkommen.

Jeder Mieter/Jede Mieterin hat geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit von der Wohnung keine Gefahren und Beeinträchtigungen ausgehen.

Er/Sie hat darauf zu achten, dass keine Verstopfungen entstehen und Wasser nicht unbeaufsichtigt läuft. Die Beseitigung von Verstopfungen der Abflussleitungen, die auf schuldhaftes Verhalten des Mieters/der Mieterin zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters/der Mieterin.

Bei Frost ist dafür zu sorgen, dass Wasserleitungen und Heizungsanlagen nicht einfrieren. Kellerfenster sind bei Frostgefahr grundsätzlich zu schließen. Kurzfristiges Lüften ist selbstverständlich zwischendurch möglich.

Leicht entzündliche und feuergefährliche Gegenstände und Stoffe dürfen in den zur Wohnung gehörenden Kellerabteilen und sonstigen Gemeinschaftsräumen nicht aufbewahrt werden. Der Mieter/Die Mieterin hat darauf zu achten, dass keine Kerzen, Zigaretten oder andere brennende Gegenstände unbeaufsichtigt bleiben.

Die Wohnungen sind mit Rauchwarnmeldern ausgestattet.

Auch der Zustand des Müllbehälterstandplatzes trägt zum äußerlichen Erscheinungsbild und der Sauberkeit eines Hauses bei. Jeder Mieter/Jede Mieterin ist verpflichtet, auch den Standplatz und die Hausmüllbehälter sauber zu halten.

Für Abfall und Reststoffe sind ausschließlich die jeweils dafür vorgesehenen, dem Haus zugeordneten Behälter zu nutzen. Es sind keinerlei Gegenstände neben den Behältern abzulegen.

Durch Mieter/-innen, deren Besucher/-innen oder Lieferanten verursachte Verunreinigungen sind durch den betreffenden Mieter/die betreffende Mieterin unverzüglich zu beseitigen.

Das Trocknen von Wäsche ist nur in/auf den dafür vorgesehenen Räumen und Flächen zulässig.

An Sonn- und Feiertagen darf außerhalb des Hauses keine Wäsche getrocknet werden.

Teppiche, Kleidungsstücke, Staubtücher oder Ähnliches dürfen weder in Treppenhäusern und Hausfluren noch aus den Fenstern und auf den Balkonen geklopft oder ausgebürstet werden.

Bei Störungen der Außen-, Treppenhaus- und Kellerbeleuchtung hat der/die Mieter/in unverzüglich das Servicecenter der GWG zu verständigen. Bis der Defekt behoben ist sollte der/die Mieter/in selbst für ausreichende Beleuchtung zu sorgen.

Haus- und Hofeinfahrten sowie Hofräume sind freizuhalten und nicht als Spielfläche vorgesehen.

Wir bitten Sie in gemeinsam genutzte Räume wie

  • Treppenhäuser,
  • Vorplätze,
  • Waschküchen und
  • Trockenräume

keine Fahrräder, Mopeds, Hausrat oder anderen Gegenständen, insbesondere Sperrmüll, abzustellen.

Das Abstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Stellplätzen oder anderen, der GWG gehörenden, Grundstücksflächen ist nicht gestattet.

Die Außenanlagen und ganz besonders die Grünflächen sind pfleglich zu behandeln. Die Außenanlagen sind nicht als Auslauf für Haustiere vorgesehen.

Das Befahren der Plattenwege führt, abgesehen von Belästigungen der Mitbewohner, zur Beschädigung der Anlagen und ist deshalb zu unterlassen.

Lärm, der zu Belästigungen der Mitbewohner führt, ist zu vermeiden.

Insbesondere sind Rundfunk-, Fernseh-, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nur mit Zimmerlautstärke zu betreiben.

Dies gilt besonders für die Ruhezeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr und die Nachtruhe von 22:00 bis 06:00 Uhr.

Das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus ist - insbesondere aus brandschutztechnischen Gründen - grundsätzlich nicht erlaubt.

Daher sollten Schuhe in der eigenen Wohnung abgestellt werden und nicht in dem gemeinschaftlich genutzten Treppenhaus.

Bedenken Sie bitte auch, dass durch im Treppenhaus abgestellten Schuhen die Fachfirma daran gehindert wird, das Treppenhaus zu reinigen.

Luft hat die Fähigkeit, Feuchtigkeit aufzunehmen - das geschieht auch in der Wohnung. Oft merken wir das nicht direkt, denn das Wasser in der Luft wird meistens unsichtbar gehalten. Aber bei einer hohen Konzentration zeigt sich diese Feuchtigkeit – zum Beispiel in Form von Wasserdampf, Nebel oder Wolken.

Tagtäglich fügen wir der Raumluft Feuchtigkeit hinzu, sei es durch Atmen, Kochen oder Duschen. Selbst Zimmerpflanzen tragen dazu bei, wenn sie Wasser verdunsten lassen. Je nachdem, wie wir leben und was wir tun, kann das sogar bis zu 30 Liter Wasser pro Tag bedeuten!

Wenn es nun kalt wird und die Luft schon viel Wasser enthält, kann es passieren, dass diese Feuchtigkeit als kleine Tropfen – das sogenannte Kondensat – herauskommt. Besonders in kühlen Ecken oder hinter großen Möbeln kann das schnell geschehen.

Deshalb ist es wichtig, unsere Räume warm zu halten. Ein zu kühler Raum kann Schimmel begünstigen. Eine Raumtemperatur von mindestens 18 °C ist nicht nur für unser Wohlgefühl gut, sondern auch für die Wohnung und die Energieeffizienz. So fühlt man sich nicht nur wohler, sondern sorgt auch dafür, dass alles in Ordnung bleibt.

Lüften in Räumen und Wohnungen hat einen doppelten Vorteil. Es sorgt nicht nur für den Zufluss frischer Luft, sondern lässt auch die verbrauchte und mit Wasserdampf gesättigte Luft entweichen.

Dank dieses kontinuierlichen Luftaustauschs kann man die Luftfeuchtigkeit optimal zwischen 50 und 60 % halten. Das schafft nicht nur eine angenehme Atmosphäre, sondern minimiert auch die Gefahr von Kondenzwasser.

Es ist genauso entscheidend, ordnungsgemäß zu lüften, wie es wichtig ist, richtig zu heizen. Dies verhindert unangenehme feuchte Stellen und, schlimmer noch, Schimmelbildung. Rein aus gesundheitlichen Aspekten heraus empfehlen wir, tagsüber häufig für einen Luftaustausch zu sorgen. Das hält die Raumluft frisch und sorgt dafür, dass sie nicht mit Gerüchen oder Schadstoffen überladen wird.

Natürlich, beim Lüften geht etwas Wärme verloren, das ist unvermeidlich. Aber es ist ein kleiner Preis für ein gesundes Raumklima und um Schäden durch Feuchtigkeit zu vermeiden. Praktizieren Sie das sogenannte Stoßlüften – Fenster und Türen für kurze Zeit, etwa 5 bis 10 Minuten, weit öffnen. Dies ersetzt effektiv die Raumluft und bewahrt die in den Baustrukturen gespeicherte Wärme.

Wenn man daheim ist, sollte diese Methode mehrmals täglich angewendet werden. Aber ein kleiner Hinweis zum Schluss: Bitte daran denken, die Heizung beim Lüften herunterzudrehen.

Besonders beim Duschen, Baden und Kochen entstehen schnell sehr hohe Mengen Wasserdampf. Diese großen Wasserdampfmengen müssen durch gezieltes Lüften der betreffenden Räume sofort nach außen geleitet werden.

Die Türen sollten während dieser Vorgänge geschlossen bleiben, damit sich der Wasserdampf nicht in der gesamten Wohnung ausbreiten kann.

Damit sich mit Wasserdampf angereicherte Raumluft nicht hinter größeren Möbelstücken staut und an der kälteren Außenwand kondensiert, muss für rege Luftzirkulation an den Wänden gesorgt sein.

Möbelstücke sollten deshalb mindestens 5 cm (besser 10 cm) Abstand zur Wand haben, besonders solche auf geschlossenem Sockel.

Wird die Wärmeabgabe der Heizkörper durch Verkleidungen, lange Vorhänge oder vorgestellte Möbel behindert, entsteht Wärmestau. Durch Wärmestau erhöhen sich die Wärmeverluste nach außen.

Bei verbrauchsabhängiger Abrechnung registriert ihr Heizkostenverteiler sonst einen etwa 10 bis 20 % zu hohen Verbrauchsanteil, weil er die verringerte Wärmeabgabe nicht berücksichtigen kann. Achten Sie darauf, dass die Heizkörper in Ihrer Wohnung frei bleiben und sparen Sie so viel Geld.

Bei offenen Feuerstellen in der Wohnung muss sichergestellt sein, dass auch die Verbrennungsluft kontinuierlich ersetzt wird. Dies kann zum Beispiel durch einen sogenannten Luftverbund zwischen mehreren Räumen geschehen.

Die entsprechenden Öffnungen in den Innenwandteilen bzw. Türen dürfen aus Sicherheitsgründen keinesfalls geschlossen werden!

Bei Feuerstätten mit geschlossener Brennkammer wird die Verbrennungsluft über Kanäle zur Brennkammer herangeführt. Ein Austausch mit der Raumluft findet in diesem Fall nicht statt.

Zum Schutz aller Mieter vor Einbruch, Diebstahl und Gewalttaten sind Haustüren geschlossen (nicht abgeschlossen) zu halten. Zudem kühlt in den kalten Tagen die Raumtemperatur im Treppenhaus empfindlich ab.

Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung hat der/die Mieter/-in dafür zu sorgen, dass ein Dritter stellvertretend alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis frist- und sachgerecht erledigt.

In Ihrer Betriebskostenabrechnung können Sie detailliert nachvollziehen, wie sich Ihre Betriebskosten zusammensetzen. Aufgeführt werden die Gesamtkosten und die Anteile Ihrer Wohnung an den Gesamtkosten, das Abrechnungsergebnis sowie die Umlageschlüssel für jede Kostenart.

Anhand der Umlageschlüssel können Sie feststellen, wonach sich die Berechnung einer Kostenart richtet. Den meisten Kostenarten liegt die Quadratmeterberechnung als Umlageschlüssel zu Grunde.

Ausnahmen sind zum Beispiel:

  • Heizkosten - Abrechnung gemäß der Heizkostenverordnung
  • Frischwasser - nach Verbrauch Kaltwasserzähler
  • Kabelanschluß und Hausreinigung - Abrechnung pro Wohnung
  • Thermenwartung - Abrechnung pro Wartung und Wohnung

Der Abrechnungszeitraum umfasst in der Regel das Kalenderjahr.

Die gesetzlichen Grundlagen Ihrer Betriebskostenabrechnung sind in folgenden Paragrafen festgelegt:

  • §§ 20 - 25a Neubaumietenverordnung für preisgebundenen Wohnraum (hier mit 2 % Umlageausfallwagnis)
  • § 560 BGB für preisfreien Wohnraum
  • § 2 Betriebskostenverordnung

70 % nach Verbrauch und 30 % nach Quadratmetern der genutzten Wohnfläche.

(QM = Quadratmeter Wohnfläche)

  • Grundsteuer QM
  • Regenwasser QM
  • Allgemeinstrom QM
  • Aufzug QM
  • Straßenreinigung QM
  • Müllabfuhr / Container QM
  • Ungezieferbekämpfung QM
  • Gartenpflege und Pflege der Außenanlagen QM
  • Sach- und Haftpflichtversicherung  QM
  • Kosten für Brandschutz QM
  • Schornsteinfegergebühren QM
  • Hauswart QM
  • Gemeinschaftsantennenanlage QM
  • Dachrinnenreinigung QM
  • Wartung Feuerlöscher QM
  • Wartung Rauch-, Wärme- und Abzugsanlagen QM
  • Wartung Blitzschutz QM
  • Wartung der Elektro-Türantriebe QM
  • Schnee- und Eisbeseitigung QM
  • Wartung der Lüftungsanlagen QM
  • Wasserverbrauch Außenanlagen QM
  • Wartung Drainage QM
  • Wartung und Prüfung Rauchwarnmelder QM

Bei einem Mieterwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes bezieht sich die Kostenberechnung nur auf die genutzte Zeit. Zum Zeitpunkt Ihres Auszuges wird eine Zwischenablesung gemacht.

Wenn das Kalenderjahr dann abgelaufen ist und alle Rechnungen gebucht sind, wird Ihnen die Abrechnung der Betriebskosten zugestellt.

  • Dachrinnenreinigung
  • Wartung Rauch-/Wärme-/Abzugsanlagen
  • Wartung Feuerlöscher
  • Wartung Elektro-Türantriebe
  • Wartung von Elektroanlagen
  • Wartung Blitzschutz
  • Wartung Gasleitungen

Schönheitsreparaturen sind Arbeiten, die der Wiederherstellung der äußeren Ansehnlichkeit der Mieträume dienen, d.h. die die Abnutzungserscheinungen der Wohnung durch normales – nicht vertragswidriges – Wohnverhalten und den dadurch entstandenen (optisch) schlechten Eindruck wieder beheben.

Die Pflicht des/der Mieter/-in Schönheitsreparaturen durchzuführen, ergibt sich aus dem unterschriebenen Mietvertrag § 5 Absatz 3, der hier nochmals auszugsweise zitiert wird:

(3) Vom Mieter sind folgende Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen:

Das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen von Dielenfußböden und der Innenanstrich der Holzfenster, das Streichen der Zimmertüren und der Wohnungseingangstür von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.

Die Schönheitsreparaturen sind allgemein auszuführen:

  • in Küchen, Bädern und Duschen 
  • in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten
  • in anderen Räumen 

Der/Die Mieter/-in ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

Zu den Schönheitsreparaturen zählen insbesondere:

  • das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken (sollte mit Rauhfaser tapeziert werden, ist diese auch zusätzlich zu weißen),
  • der Innenanstrich der Fenster und Wohnungstüren und das Streichen der Fußböden,
  • das Streichen der Türen, Fußleisten sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.

Ausnahmen sind:

  • Kunststofffenster,
  • kunststoffbelegte Fußböden,
  • Kunststofffußleisten.

Auch holzfurnierte Türen müssen, sofern sie keine Beschädigungen aufweisen, nicht gestrichen werden.

Das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen (für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen) kann dem/der Mieter/-in ebenfalls durch vertragliche Vereinbarung auferlegt werden.

Wegen der immer komplizierter werdenden Technik empfiehlt sich hier die Abstimmung mit der GWG bevor man selbst tätig wird oder eine Firma beauftragt.

Die Schönheitsreparaturen können von dem/der Mieter/-in selbst durchgeführt, müssen aber laut BGH fachmännisch in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden (BGH RE WM 88, 294).

Empfehlenswert ist daher das Verwenden von hochwertigem Material, auch wenn es etwas teurer ist, passendem Handwerkszeug und die Beachtung der Verarbeitungshinweise.

So verständlich das Bestreben ist, durch Eigenleistungen Kosten zu sparen, muss auf das damit verbundene Risiko verwiesen werden, denn der/die Mieter/in ist für eine unsachgemäße Ausführung und evtl. Folgeschäden schadenersatzpflichtig.

Die zu erneuernden Flächen müssen vorher richtig behandelt und aufbereitet werden. Zum Beispiel muss bei den zu streichenden Fensterrahmen und Türen vorher die alte Farbe vollständig abgeschliffen werden, Schadstellen müssen ordentlich ausgebessert werden, vor dem Tapezieren muss die alte Tapete komplett entfernt sein.

Das Überkleben oder Überstreichen der alten Tapete führt zu mangelhaften und unbefriedigenden Ergebnissen, so dass diese Vorgehensweise nicht statthaft ist.

Des Weiteren muss die Qualität der Materialien und der Ausführung stimmen. Tropfende oder nicht deckende Lacke für Fenster und Türen sind ebenso ungeeignet wie Farben und Tapeten, die nicht dem sogenannten durchschnittlichen Geschmack entsprechen.

Im Zweifelsfall ist es immer besser bei der Auswahl von Farben und Tapete das Einvernehmen mit der GWG herzustellen.

Durch Beauftragung von Fachfirmen können Probleme vermieden werden. Selbsthilfe kann teuer werden – dieses gilt auch für die Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber unter Strafe stellt.

Kommt der/die Mieter/-in seinen vertraglichen Pflichten zur vereinbarten Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit nicht nach, kann der/die Vermieter/-in unter Setzung einer angemessenen Frist den/die Mieter/-in abmahnen, nach Ablauf der Frist die Ausführung durch den/die Mieter/-in ablehnen und auf dessen Kosten die vertraglich notwendigen Arbeiten durchführen lassen.

Der/Die Mieter/-in hat dies zu dulden. Der/Die Vermieter/-in ist nach vorheriger Anmeldung berechtigt, sich in regelmäßigen Abständen über den Zustand der Wohnung zu informieren. Der/Die Mieter/-in ist verpflichtet, dem/der Vermieter/-in das Betreten der Wohnung zu diesem Zweck zu gestatten.

Abhängig vom Zustand und Abnutzungsgrad der Wohnung beim Auszug können Schönheitsreparaturen fällig werden.

Wenn beispielsweise die Toilettenspülung nicht mehr richtig funktioniert oder ein Fenster nicht mehr richtig schließt, dann ist das ein Mangel, der der GWG gemeldet wird.

Unser Servicecenter kümmert sich dann um den Mangel. Sie können Mängel direkt per Telefon unter 0561 / 70001-234 melden oder per E-Mail kundenservice@gwg-kassel.de senden.

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Haben mehrere Personen gemeinsam den Mietvertrag abgeschlossen, so muss das Kündigungsschreiben auch von allen unterschrieben werden.

Die Kündigung ist an die GWG zu richten. Für die Wahrung der gesetzlichen Frist ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei der GWG maßgebend.

Bei der Kündigung einer Mietwohnung sieht der Gesetzgeber eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Mit einem Vorlauf von drei Monaten kündigt der/die Mieter/in die Wohnung und muss sie nach Ablauf der drei Monate im vertraglich vereinbarten Zustand, mindestens jedoch sauber und in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben.

Diese Zeit, ab Eingang der Kündigung, nutzen wir um eine geeignete/einen geeigneten Nachmieter/in zu finden.

Nach Eingang des Kündigungsschreibens erhält der/die ausziehende Mieter/in die schriftliche Kündigungsbestätigung von uns mit Angabe eines ersten Besichtigungstermins zur Vorabnahme der Wohnung. Wir wird grundsätzlich versuchen, diesen Termin vorab telefonisch mit dem/der Mieter/in abzustimmen.

Über die Besichtigung wird ein Bericht angefertigt, der die festgestellten Mängel und den Umfang der erforderlichen Schönheitsreparaturen enthält.

Der/Die ausziehende Mieter/in erhält eine Durchschrift dieses Berichts. Die gemeinsam festgelegten, notwendigen Arbeiten sind vor der Rückgabe der Wohnung fachgerecht auszuführen.

Keller- und Bodenräume müssen bei Auszug komplett geräumt und gereinigt an uns übergeben werden. Auch in Gemeinschaftsräumen abgestellte Gegenstände des/der ausziehenden Mieters/in müssen zu diesem Zeitpunkt entfernt sein.

Sobald sich die Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand befinden, d.h. sie sind je nach vertraglicher Gestaltung renoviert und gesäubert, setzen Sie sich mit Ihrem/Ihrer Kundenberater/-in wegen der Absprache des Rückgabetermins in Verbindung.

Dieser Termin sollte spätestens drei Tage vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart werden. Befindet sich die Wohnung zu diesem Zeitpunkt in einem ordnungsgemäßen Zustand, nimmt der/die Kundenberater/-in die Ihnen überlassenen Schlüssel zurück.

Falls die festgestellten Schäden und notwendigen Schönheitsreparaturen nicht frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden, sind wir berechtigt, die Arbeiten – auch nach Ende des Mietverhältnisses – auf Kosten des/der ausziehenden Mieter/in in Auftrag zu geben.

Vereinbarungen, die die Übertragung der vertraglichen Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den/die Nachmieter-/in betreffen, sind für uns ohne rechtliche Bedeutung.

Der/Die ausziehende Mieter/in ist nach Maßgabe des Mietvertrages für die vertragsgemäße Rückgabe der Wohnung verantwortlich.