Antworten auf die häufigsten Fragen – hilfreicher Service der GWG!
Sie haben Fragen zu Ihrer Betriebskostenabrechnung, offene Punkte zum Thema Renovieren oder möchten Näheres über die Hausordnung erfahren? Dann nutzen Sie das Angebot unseres Frage-und-Antwort-Bereichs um sich zu informieren.
In erster Linie werden Ihnen in der Neuen Fahrt 2, im Hauptsitz der GWG, während eines Beratungsgespräches mit unseren freundlichen und zuvorkommenden Wohnungs-vermittlern passende Wohnungen vorgeschlagen. Telefonisch erreichen Sie die Wohnungsvermittlung unter 0561/ 70 00 1-779. Die aktuellen Wohnungsangebote können ebenfalls hier auf der homepage www.gwg-kassel.de unter MIETEN/ Wohnungssuche abgerufen werden.
Weitere Möglichkeiten unsere Wohnungen online zu finden, sind die Immobilienplattformen www.immobilienscout24.de und www.immowelt.de. Zusätzlich werden leerstehende Wohnungen im Wohnungsmarkt der HNA und des EXTRA TIPs regelmäßig inseriert.
Wenn unter den leerstehenden Wohnungen eine nach Größe und finanziellen Möglichkeiten passende Wohnung gefunden ist, wird ein Angebot erstellt und ein Termin für eine Wohnungsbesichtigung ausgemacht.
Ein Mitarbeiter des Teams Vermittlung führt dann fachkundig und kundenorientiert durch die Räume und erklärt die Gegebenheiten und Vorteile jeder Wohnung.
Sofern Vormieter noch in den Wohnungen wohnen, wird versucht gemeinsam mit dem Vormieter und dem Wohnungszeiger ein Termin zur Wohnungsbesichtigung zu vereinbaren.
Für den Fall, dass freigewordene Wohnungen mitten in den Modernisierungsbauarbeiten stecken, kann auf Wunsch die Wohnung trotzdem besichtigt werden und wir zeigen Ihnen nach Möglichkeit eine bereits fertige Wohnung als Beispiel für das Resultat der Modernisierungsmaßnahmen.
Ist nach der Besichtigung und der Klärung aller offenen Fragen der Entschluss gefallen die Wohnung anzumieten und – wenn notwendig – der Erhalt einer Wohnberechti- gungsbescheinigung geklärt, dann ist in der Haupt- geschäftsstelle in der Vermittlung Bescheid zu geben.
Die Berater in der Vermittlung werden Sie dann informieren welche Unterlagen außerdem noch benötigt werden und leiten alles Weitere ein.
Vor Vertragsabschluss wird eine Kopie des Personal- ausweises angefertigt, es werden die letzten 3 Einkommensnachweise benötigt und eine Bescheinigung des derzeitigen Vermieters über die ordentliche Zahlung der letzten 3 Mieten für die derzeitige Wohnung wird verlangt.
Ist eine Wohnberechtigungsbescheinigung erforderlich, muss diese vorgelegt werden.
Wohnberechtigungsbescheinigungen (WBS) erhalten Sie von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes. Für die Kasseler Bürgerinnen und Bürger befindet sich die zuständige Stelle im Rathaus / Wohnungsamt.
Jede Person, die eine Wohnung bei der GWG anmieten möchte, wird auf Eintragungen bei der SCHUFA geprüft.
Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu betrachten. Gemeinsam mit dem Interessenten klären die GWG Berater um welche Eintragung es sich handelt und gehen auf die Probleme des Interessenten ein. Je nach Sachlage und Schwere des vorliegenden Falls wird individuell entschieden.
Das Anmieten einer Wohnung ist mit der regelmäßigen Zahlung der monatlichen Miete untrennbar verbunden. Üblicherweise wird die Miete monatlich von dem Girokonto des Mieters abgebucht.
Zu diesem Zweck benötigen wir die Einzugsermächtigung, die der GWG erlaubt die Miete abzubuchen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses erlischt die Einzugs- ermächtigung selbstverständlich.
Liegen alle benötigten Dokumente vor wird der Mietvertrag ausgestellt. Diesen können Sie in der Hauptgeschäftsstelle der GWG abholen oder wir senden ihn per Post zu.
Der Mietvertrag muss dann von Ihnen unterschrieben an uns zurück gegeben oder per Post zurück geschickt werden, damit danach eine Gegenzeichnung durch die GWG erfolgen kann.
Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, sollten Sie dafür sorgen, dass Ihnen Ihre Post nicht abhanden kommt. Der Nach- sendeservice der Post verhindert dieses. Die Post leitet Ihre Briefsendungen und auf Wunsch auch Ihre Pakete und Päckchen, die an die alte Adresse gerichtet sind, automatisch an die neue Adresse weiter.
Der Service ist leider nicht kostenlos und kann für ein halbes Jahr oder wenn gewünscht noch länger per Antrag beauftragt werden. Den Nachsendeantrag erhalten Sie in einer Filiale der Deutschen Post oder bequem und sicher per Internet.
Die Organisation und der optimale Ablauf eines Umzuges erfordert Geduld, Erfahrung und rechtzeitige Planung. Als Hilfestellung haben wir eine Checkliste für den Umzug erstellt deren sorgfältiges Abarbeiten einen reibungslosen Verlauf des Umzuges bedeutet.
Die neu angemietete Wohnung steht Ihnen zu dem in der Zusage oder im Vertrag genannten Termin zur Verfügung. Fällt der Mietbeginn auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so ist der darauffolgende Werktag nach geltendem Recht der frühestmögliche Einzugstag.
Mit dem Siedlungsverwalter wird vor Einzug ein Termin für die Schlüsselübergabe in der Wohnung vereinbart. Bei dieser Übergabe wird dann auch das Übergabeprotokoll gefertigt, das später bei der Rückgabe der Wohnung an die GWG wichtig ist.
Bei dem Transport von Möbeln und Einrichtungsgegen- ständen können Probleme auftreten. Sollten durch den Umzug Beschädigungen im Treppenhaus oder in den Aufzugskabinen verursacht werden, machen Sie bitte sofort die Ansprüche bei dem Möbeltransportunternehmen oder bei der Familienhaftpflichtversicherung geltend.
Bedenken Sie bitte auch, dass Aufzüge in den Häusern Personen- und nicht Lastenaufzüge sind. Gehen Sie mit den Gemeinschaftsanlagen sorgfältig um, damit nicht der erste Tag in der neuen Umgebung zu Ärger mit den anderen Mietern führt.
Zu dem Service der GWG gehört das Erstellen und Anbrin- gen von Namensschildern an Klingel und Briefkasten. Sollte dieses bei Einzug noch nicht geschehen sein, sprechen Sie bitte Ihren Siedlungsverwalter an und er wird sich umgehend kümmern.
Nach dem Meldegesetz sind der Wohnungsnehmer (Mieter) und auch der Wohnungsgeber (GWG) verpflichtet, die in der Wohnung lebenden Personen bei der Einwohnermelde-behörde anzumelden. Sorgen Sie bitte unverzüglich für die An- bzw. Ummeldung.
Bedenken Sie, dass Sie neu in eine gewachsene Nachbar- schaft einziehen. Die Nachbarn um Sie herum sind sicherlich interessiert daran zu erfahren, was für eine Person der neue Mieter ist.
Um Vorurteile, Vorbehalte oder Missverständnisse erst gar nicht entstehen zu lassen, empfehlen wir ganz eindringlich sich bei den Nachbarn vorzustellen und sich gemeinsam bekannt zu machen.
Eine gute und intakte Hausgemeinschaft trägt ganz wesentlich zum guten Wohnen in einem Mehrfamilienhaus bei.
Wenn Sie eine Wohnung anmieten, dann gehören dazu neben Decken, Wänden, Böden, Leisten, Fenstern, Türen und Heizkörpern auch sanitäre Anlagen wie Dusche oder Badewanne, Toilette mit Spülkasten, Waschbecken sowie alle Armaturen, Steckdosen, und Schalter.
Als Mieter haben Sie die Pflicht sorgsam mit dem Eigentum der GWG umzugehen. Entsteht ein Schaden an den Miet- gegenständen wird bei normalem Verschleiß die GWG für Ersatz sorgen.
Gehen allerdings Mietgegenstände durch das Einwirken des Mieters kaputt, muss der Mieter für die Reparatur aufkommen.
Mieter von Häusern mit weniger als 4 Mietparteien sind verpflichtet, im Wechsel mit den Etagennachbarn das Treppenpodest vor der Wohnung und den zur Wohnung führenden Treppenteil zu säubern. Hierbei sind die Treppenstufen zumindest 1 x wöchentlich mit geeigneten Reinigungsmitteln feucht zu reinigen.
Die Reinigung der Wände, Fenster und Treppengeländer gehört ebenfalls dazu. Die Erdgeschossmieter haben außerdem den Hausflur mit Haustür zu reinigen. Sollte die Wetterlage oder sonstige Umstände es erforderlich machen, muss das Treppenhaus auch mehrmals wöchentlich gereinigt werden.
Sauberkeit im Treppenhaus trägt auch zu einem guten Wohngefühl bei und jeder Mieter sollte dafür sorgen, dass es stets sauber ist.
Bei Häusern mit mehr als 3 Mietparteien wird die Hausordnung zur Zeit durch eine Fachfirma durchgeführt.
Mieter von Häusern mit weniger als 4 Mietparteien haben in regelmäßigem Wechsel, die für jeden Mieter zugänglichen Räume im Keller, den Kellerflur, den Dachboden sowie die zum Keller und Dachboden führenden Treppen zu reinigen, unabhängig davon ob sie die Räume selber nutzen.
Der Weg von der Haustür zum Bürgersteig, das Gelände um das Haus herum, der Müllbehälterstandplatz und der Weg dorthin sind sauber zu halten.
Im Winter sind die Wege und Zugänge entsprechend der jeweils gültigen Winterdienstsatzung der Stadt Kassel von Schnee und Eis zu befreien und mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, soweit dies keine Firma im Auftrag der GWG erledigt.
Bei Häusern mit mehr als 3 Mietparteien wird die Hausordnung zur Zeit durch eine Fachfirma durchgeführt.
Jeder Mieter hat geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit von der Wohnung keine Gefahren und Beeinträchtigungen ausgehen.
Er hat darauf zu achten, dass keine Verstopfungen entstehen und Wasser nicht unbeaufsichtigt läuft. Die Beseitigung von Verstopfungen der Abflussleitungen, die auf schuldhaftes Verhalten des Mieters zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.
Bei Frost ist dafür zu sorgen, dass Wasserleitungen und Heizungsanlagen nicht einfrieren. Kellerfenster sind bei Frostgefahr grundsätzlich zu schließen. Kurzfristiges Lüften ist selbstverständlich zwischendurch möglich.
Leicht entzündliche und feuergefährliche Gegenstände und Stoffe dürfen in den Kellern und sonstigen Gemeinschafts- räumen nicht aufbewahrt werden. Der Mieter hat darauf zu achten, dass keine Kerzen, Zigaretten oder andere brennende Gegenstände unbeaufsichtigt bleiben.
Ein Rauchmelder in der Wohnung kann rechtzeitig bei Brandgefahr warnen.
Auch der Zustand des Müllbehälterstandplatzes trägt zu dem äußerlichen Eindruck und der Sauberkeit eines Hauses bei. Jeder Mieter ist verpflichtet auch den Standplatz und die Hausmüllbehälter sauber zu halten.
Für Abfall und Reststoffe sind ausschließlich die jeweils dafür vorgesehenen, dem Haus zugeordneten Behälter zu nutzen. Es sollen keinerlei Gegenstände neben den Behältern abgelegt werden.
Durch Mieter, deren Besucher oder Lieferanten verursachte Verunreinigungen sind durch den betreffenden Mieter unverzüglich zu beseitigen.
Das Trocknen von Wäsche ist nur in / auf den dafür vorgesehenen Räumen und Flächen zulässig. An Sonn- und Feiertagen darf außerhalb des Hauses keine Wäsche getrocknet werden.
Teppiche, Kleidungsstücke, Staubtücher oder Sonstiges dürfen weder in Treppenhäusern und Hausfluren noch aus den Fenstern und auf den Balkonen geklopft oder ausgebürstet werden.
Bei Störungen der Außen-, Treppenhaus- und Kellerbe- leuchtung hat der Mieter unverzüglich die GWG zu verständigen und, soweit möglich, selbst für ausreichende Beleuchtung zu sorgen.
Haus- und Hofeinfahrten sowie Hofräume sind freizuhalten und nicht als Spielfläche vorgesehen.
Gemeinsam genutzte Räume wie zum Beispiel Treppen- häuser, Vorplätze, Waschküchen und Trockenräume sind nicht zum Abstellen von Fahrrädern, Mopeds, Hausrat oder anderen Gegenständen, insbesondere Sperrmüll, zu benutzen.
Das Abstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Einstellplätzen oder anderen der GWG gehörenden Grundstücksflächen ist nicht gestattet.
Die Außenanlagen und ganz besonders die Grünflächen sind pfleglich zu behandeln. Die Außenanlagen sind nicht als Auslauf für Haustiere vorgesehen.
Das Befahren der Plattenwege führt, abgesehen von Belästigungen der Mitbewohner, zur Beschädigung der Anlagen und ist deshalb zu unterlassen.
Lärm, der zu Belästigungen der Mitbewohner führt, ist zu vermeiden. Insbesondere sind Rundfunk-, Fernseh-, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nur mit Zimmerlautstärke zu betreiben.
Dies gilt besonders für die Ruhezeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr und die Nachtruhe von 22:00 bis 06:00 Uhr.
Das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus ist grundsätzlich nicht zulässig und daher sollten Schuhe in der eigenen Wohnung abgestellt werden und nicht in dem gemeinschaftlich genutzten Treppenhaus.
Bedenken Sie bitte auch, dass durch im Treppenhaus abgestellte Schuhe die Fachfirma daran gehindert wird das Treppenhaus zu reinigen.
Luft hat die Eigenschaft, sich mit Wasser zu verbinden. Der Wasseranteil der Luft ist unsichtbar und hängt entscheidend von der Lufttemperatur und dem Luftdruck ab. Sichtbar wird der Wasseranteil in der Luft zum Beispiel als Nebel, Wolken und Wasserdampf.
Bei normaler Nutzung einer Wohnung werden ständig und nicht unerhebliche Wassermengen freigesetzt und von der Luft aufgenommen. Mit jedem Atemzug führen wir der Raumluft Feuchtigkeit zu, allein im Schlaf gibt eine Person pro Nacht über Haut und Atemluft etwa 1 Liter Wasser ab.
Bei Kochvorgängen, beim Essen, beim Geschirrspülen, Baden, Duschen und Waschen wird die Luft mit Wasser- dampf angereichert. Auch Zimmerpflanzen tragen zur Luftbefeuchtung bei, weil das meiste Gießwasser verdunstet. Je nach Wohnungsgröße und Intensität der Nutzung bilden sich Wasserdampfmengen von 10 bis 30 Liter pro Tag.
Kühlt nun stark mit Wasserdampf angereicherte Luft ab und wird dabei die Sättigungsgrenze erreicht, gibt die Luft einen Teil des Wassers in Form von Kondensat ab. Zu Wasser- dampfausscheidungen kommt es also immer dann, wenn der Feuchtegehalt der Luft im Verhältnis zu der Luft- temperatur zu hoch ist.
An Stellen im Raum mit der geringsten Oberflächen-temperatur, an denen die Lufttemperatur am schnellsten abnimmt und damit die Sättigungsgrenze schnell erreicht ist, bildet sich bevorzugt das Kondensat.
Gefährdete Stellen sind Zimmerecken an Außenwänden, der Übergang von Außenwand zu Zimmerdecke, Fensterstürze und Zonen mit geringer Luftbewegung, wie zum Beispiel hinter größeren Möbelstücken.
Damit sich kein Kondensat absetzt, an den Innenseiten der Außenwände keine Stellen feucht werden und später Stockflecken und viel schlimmer Schimmelpilz entstehen kann, muss jeder Wohnung während mindestens zwei Drittel des Jahres Wärme zugeführt werden.
Das Beheizen der Räume muss ausreichend und kontinuierlich stattfinden. Dies gilt auch für Räume, die nicht ständig benutzt werden oder in denen ein niedriges Temperaturniveau gewünscht ist.
Die Wandoberflächentemperatur in mäßig gewärmten und gelüfteten Räumen sollte möglichst 15 - 17 °C nicht unter- schreiten. Eine grundsätzliche Raumlufttemperatur von mindestens 18 °C ist ratsam.
So kann richtiges Heizen nicht nur für ein behagliches Wohnklima sorgen, sondern schont auch die Bausubstanz und beeinträchtigt den Wärmeschutz der Außenwände nicht.
Die Raum- und Wohnungslüftung führt nicht nur Frischluft zu, sie lässt auch die verbrauchte, mit Wasserdampf ange- reicherte Luft aus der Wohnung entweichen.
Dieser Luftaustausch führt Wasserdampf ab und hält die Luftfeuchte unter 50 bis 60 % relative Luftfeuchtigkeit - eine Behaglichkeitsgrenze und zugleich kritische Marke für Kondensatbildung.
Ausreichendes Lüften wirkt wie richtiges Heizen der Bildung von feuchten Stellen entgegen und verhindert das Entstehen von Stockflecken und Schimmel.
Ein 0,5 - 1,0-facher Luftwechsel pro Stunde ist allein aus hygienischen Gründen notwendig, damit die Schadstoff- und Geruchsbelastung der Luft zulässige Grenzwerte nicht überschreitet.
Lüften Sie bedarfsgerecht und dennoch energiebewusst. Dass beim Lüften etwas Heizenergie verloren geht, muss im Interesse gesunder raumklimatischer Verhältnisse und zur Vermeidung von Feuchteschäden akzeptiert werden. Daher gilt es diesen Verlust durch Stoßlüften so gering wie möglich zu halten.
Kurzes, intensives Öffnen der Fenster und Türen und die Schaffung von Durchzug für etwa 5 bis 10 Minuten helfen die verbrauchte, feuchte Raumluft durch frische, trockene Außenluft zu ersetzen, während die in den Wänden und Einrichtungsgegenständen gespeicherten, viel größeren Wärmemengen im Raum bleiben und nach dem Schließen der Fenster mithelfen, die Frischluft zu erwärmen.
Diese Stoßlüftung sollte bei Anwesenheit in der Wohnung mehrmals täglich wiederholt werden. Schließen Sie jedoch beim Lüftvorgang die Heizkörperventile bzw. drehen Sie die Raumthermostate zurück!
Besonders beim Duschen, Baden und Kochen entstehen schnell sehr hohe Mengen Wasserdampf. Diese großen Wasserdampfmengen müssen durch gezieltes Lüften der betreffenden Räume sofort nach außen geleitet werden.
Die Türen sollten während dieser Vorgänge geschlossen bleiben, damit sich der Wasserdampf nicht in der gesamten Wohnung ausbreiten kann.
Damit sich mit Wasserdampf angereicherte Raumluft nicht hinter größeren Möbelstücken staut und an der kälteren Außenwand kondensiert, muss für rege Luftzirkulation an den Wänden gesorgt sein.
Möbelstücke sollten deshalb mindestens 5 cm (besser 10 cm) Abstand zur Wand haben, besonders solche auf geschlossenem Sockel.
Wird die Wärmeabgabe der Heizkörper durch Verkleidungen, lange Vorhänge oder vorgestellte Möbel behindert, entsteht Wärmestau. Durch Wärmestau erhöhen sich die Wärme- verluste nach außen.
Bei verbrauchsabhängiger Abrechnung registriert ihr Heiz- kostenverteiler sonst einen etwa 10 bis 20 % zu hohen Verbrauchsanteil, weil er die verringerte Wärmeabgabe nicht berücksichtigen kann. Sie werden durch Beachtung dieser Empfehlung vor finanziellem Schaden bewahrt.
Bei offenen Feuerstellen in der Wohnung muss sicherge- stellt sein, dass auch die Verbrennungsluft kontinuierlich ersetzt wird. Dies kann zum Beispiel geschehen durch einen sogenannten Luftverbund zwischen mehreren Räumen.
Die entsprechenden Öffnungen in den Innenwandteilen bzw. Türen dürfen aus Sicherheitsgründen keinesfalls geschlos- sen werden!
Bei Feuerstätten mit geschlossener Brennkammer wird die Verbrennungsluft über Kanäle zur Brennkammer heran- geführt. Ein Austausch mit der Raumluft findet in diesem Fall nicht statt.
Zum Schutz der Mieter vor Einbruch, Diebstahl und Gewalt- taten sind Haustüren geschlossen zu halten. Zudem kühlt in den kalten Tagen die Raumtemperatur im Treppenhaus empfindlich ab.
Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung hat der Mieter dafür zu sorgen, dass ein Dritter für ihn alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis frist- und sachgerecht erledigt.
Schönheitsreparaturen sind Arbeiten, die der Wieder- herstellung der äußeren Ansehnlichkeit der Mieträume dienen, d.h. die die Abnutzungserscheinungen der Wohnung durch normales – nicht vertragswidriges – Wohnverhalten und den dadurch entstandenen (optisch) schlechten Eindruck wieder beheben.
Die Pflicht des Mieters zur Vornahme von Schönheits-reparaturen ergibt sich aus dem unterschriebenen Miet- vertrag § 5 Absatz 3, der hier nochmals auszugsweise zitiert wird.
(3) Vom Mieter sind folgende Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen:
Das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen von Dielenfußböden und der Innenanstrich der Holzfenster, das Streichen der Zimmertüren und der Wohnungseingangstür von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.
Die Schönheitsreparaturen sind allgemein auszuführen:
Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
Zu den Schönheitsreparaturen zählen insbesondere:
Ausnahmen sind:
Auch holzfurnierte Türen müssen, sofern sie keine Beschädigungen aufweisen, nicht gestrichen werden.
Das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegen-ständen (für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen) kann dem Mieter ebenfalls durch vertragliche Vereinbarung auferlegt werden.
Wegen der immer komplizierter werdenden Technik empfiehlt sich hier die Abstimmung mit der GWG bevor man selbst tätig wird oder eine Firma beauftragt.
Die Schönheitsreparaturen können von dem Mieter selbst durchgeführt werden, müssen aber laut BGH fachmännisch in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden (BGH RE WM 88, 294).
Empfehlenswert ist daher das Verwenden von hoch- wertigem Material, auch wenn es etwas teurer ist, passendem Handwerkszeug und die Beachtung der Verarbeitungshinweise.
So verständlich das Bestreben ist, durch Eigenleistungen Kosten zu sparen, muss auf das damit verbundene Risiko verwiesen werden, denn der Mieter ist für eine unsach- gemäße Ausführung und evtl. Folgeschäden schaden- ersatzpflichtig.
Die zu erneuernden Flächen müssen vorher richtig behan- delt und aufbereitet werden. Zum Beispiel muss bei den zu streichenden Fensterrahmen und Türen vorher die alte Farbe vollständig abgeschliffen werden, Schadstellen müssen ordentlich ausgebessert werden, vor dem Tapezieren muss die alte Tapete komplett entfernt sein.
Das Überkleben oder Überstreichen der alten Tapete führt zu mangelhaften und unbefriedigenden Ergebnissen, so dass diese Vorgehensweise nicht statthaft ist.
Des Weiteren muss die Qualität der Materialien und der Ausführung stimmen. Tropfende oder nicht deckende Lacke für Fenster und Türen sind ebenso ungeeignet wie Farben und Tapeten, die nicht dem sogenannten durchschnittlichen Geschmack entsprechen.
Im Zweifelsfall ist es immer besser bei der Auswahl von Farben und Tapete das Einvernehmen mit der GWG herzustellen.
Durch Beauftragung von Fachfirmen können Probleme vermieden werden. Selbsthilfe kann teuer werden – dieses gilt auch für die Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber unter Strafe stellt.
Kommt der Mieter seinen vertraglichen Pflichten zur verein- barten Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit nicht nach, kann der Vermieter unter Setzung einer angemessenen Frist den Mieter abmahnen, nach Ablauf der Frist die Ausführung durch den Mieter ablehnen und auf dessen Kosten die vertraglich notwendigen Arbeiten durchführen lassen.
Der Mieter hat dies zu dulden. Der Vermieter ist nach vorheriger Anmeldung berechtigt, sich in regelmäßigen Abständen über den Zustand der Wohnung zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter das Betreten der Wohnung zu diesem Zweck zu gestatten.
Abhängig vom Zustand und Abnutzungsgrad der Wohnung beim Auszug können Schönheitsreparaturen fällig werden.
Wenn beispielsweise die Toilettenspülung nicht mehr richtig funktioniert oder ein Fenster nicht mehr richtig schließt, dann ist das ein Mangel, der der GWG gemeldet wird.
Der zuständige Siedlungsverwalter kümmert sich dann um den Mangel. Sie können Mängel direkt per Telefon bei ihrem zuständigen Siedlungsverwalter melden oder per Formular online einreichen. Gehen Sie dazu auf den Menüpunkt Wohnen / Onlineservice und wählen dort die Schadens- meldung aus. Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es ab.
In Ihrer Betriebskostenabrechnung können Sie detailliert nachvollziehen, wie sich Ihre Betriebskosten zusammen-setzen. Aufgeführt werden die Gesamtkosten und die Anteile Ihrer Wohnung an den Gesamtkosten, das Abrechnungs-ergebnis sowie die Umlageschlüssel für jede Kostenart.
Anhand der Umlageschlüssel können Sie feststellen, wonach sich die Berechnung einer Kostenart richtet. Den meisten Kostenarten liegt die Quadratmeterberechnung als Umlageschlüssel zu Grunde.
Ausnahmen sind zum Beispiel:
Der Abrechnungszeitraum umfasst in der Regel das Kalenderjahr.
Die gesetzlichen Grundlagen Ihrer Betriebskosten-abrechnung sind in folgenden Paragrafen festgelegt:
50 % nach Verbrauch und 50 % nach Quadratmeter genutzte Wohnfläche oder 70 % nach Verbrauch und 30 % nach Quadratmetern der genutzten Wohnfläche.
(QM = Quadratmeter Wohnfläche)
Bei Mieterwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes bezieht sich die Kostenberechnung nur auf die genutzte Zeit. Zum Zeitpunkt Ihres Auszuges wird eine Zwischenablesung gemacht.
Wenn das Kalenderjahr dann abgelaufen ist und alle Rechnungen gebucht sind, wird Ihnen die Abrechnung der Betriebskosten zugestellt.
Da die Quadratmeter einer Wohnung eine unveränderliche und konstante Berechnunggröße sind und laut § 20, Abs. 2 der Neubaumietenverordnung ausdrücklich ein zulässiger Verteilungsmaßstab, ist die Verteilung der umlagefähigen Wasserkosten gemäß der genutzten Wohnfläche die geeigneteste Berechnungsmethode.
Die Zahl der Bewohner einer Wohnung als Berechnungs- grundlage zu nehmen ist nicht praktikabel, weil laufend der aktuelle Personenstand pro Mietpartei erfasst werden müsste, um auch Änderungen während des Jahres realitätsgetreu und gerecht bei der Abrechnung berück- sichtigen zu können.
Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Haben mehrere Personen gemeinsam den Mietvertrag abgeschlossen, so muss das Kündigungsschreiben von allen unterschrieben werden.
Die Kündigung ist an die GWG zu richten. Für die Wahrung der gesetzlichen Frist ist der Eingang des Kündigungs- schreibens bei der GWG maßgebend.
Bei der Kündigung einer Mietwohnung sieht der Gesetz- geber eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vor. Mit einem Vorlauf von 3 Monaten kündigt der Mieter die Wohnung und muss sie nach Ablauf der 3 Monate sauber und in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben.
Diese Zeit nutzt der Vermieter um einen geeigneten Nach- mieter zu finden. Wenn gewünscht und in Absprache mit der GWG kann die Wohnung auch vorzeitig, vor Ablauf der 3 Monate abgegeben werden. Voraussetzung dafür ist, dass bereits zu dem früheren Zeitpunkt ein neuer Nachmieter gefunden wurde.
Nach Eingang des Kündigungsschreibens erhält der Mieter die schriftliche Kündigungsbestätigung von der GWG mit Angabe eines ersten Besichtigungstermins.
Über die Besichtigung wird ein Bericht angefertigt, der die festgestellten Mängel und den Umfang der erforderlichen Schönheitsreparaturen enthält.
Der Mieter erhält eine Durchschrift dieses Berichts. Die notwendigen Arbeiten sind vor der Rückgabe der Wohnung fachgerecht auszuführen.
Keller- und Bodenräume sind komplett auszuräumen und auch zu reinigen. Auch in Gemeinschaftsräumen abgestellte Gegenstände sind zu entfernen.
Sobald sich die Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand befinden, d.h. sie sind renoviert und gesäubert, setzen Sie sich mit unserem Siedlungsverwalter wegen Absprache des Schlusstermins in Verbindung.
Dieser Termin sollte spätestens 3 Tage vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart werden. Befindet sich die Wohnung zu diesem Zeitpunkt in einem ordnungsgemäßen Zustand, nimmt unser Siedlungsverwalter die Schlüssel zurück.
Falls die festgestellten Schäden und notwendigen Schönheitsreparaturen nicht frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden, ist die GWG berechtigt, die Arbeiten – auch nach Ende des Mietverhältnisses – auf Kosten des Mieters in Auftrag zu geben.
Vereinbarungen, die die Übertragung der vertraglichen Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Nachmieter betreffen, sind für die GWG ohne rechtliche Bedeutung.
Der ausziehende Mieter ist nach Maßgabe des Mietvertrages für die vertragsgemäße Rückgabe der Wohnung verant- wortlich.
Bis zum Ende des Mietvertrages hat der Mieter die Wohnung ausreichend zu heizen und zu lüften und die Hausordnung (im Falle von Häusern mit weniger als 4 Mietparteien) durchzuführen.
ACHTUNG: Diese Ausführungen ersetzen nicht eine Rechtsberatung.